Mitglieder werden von unseren Berater*innen in allen Fragen rund ums Mietrecht unterstützt.
Mängel und Schäden
Mängel, die Mieter*innen nicht selber verschuldet haben, müssen von der Vermieterschaft behoben werden. Kleinreparaturen müssen jedoch von der Mieterschaft übernommen werden.
- Mangel sofort der Vermieterschaft melden
- Beweise sichern
- Kleine Reparaturen selber vornehmen
Mangel schriftlich melden
Mängel, die Mieter*innen nicht selber verschuldet haben, müssen von der Vermieterschaft behoben werden. In vielen Fällen reicht bereits eine Mail oder ein Anruf an die Vermieterschaft. Führt der einfache Weg nicht zum gewünschten Erfolg, dann haken Sie als Mieterschaft per eingeschriebenem Brief bei der Vermieterschaft nach. Setzen Sie darin auch eine Frist, bis wann sich die Vermieterschaft bei Ihnen melden oder den Mangel beseitigen soll (ca. 14 Tage). In Eilfällen (z.B. Ausfall der Heizung) können Sie auch eine kürzere Frist setzen. Beschreiben Sie möglichst genau, was nicht mehr in Ordnung ist. Als Nachweis können Fotos helfen.
Antwort der Vermieterschaft prüfen
Reagiert die Vermieterschaft nicht in der angesetzten Frist oder weist sie die Verantwortlichkeit an die Mieterschaft zurück, lohnt sich eine genaue Prüfung. Unter Umständen ist ein Nachhaken oder der Gang an die Schlichtungsbehörde sinnvoll. Lassen Sie sich vorgängig für das genaue Vorgehen durch den Mieterinnen- und Mieterverband beraten.
Wie kann ich die Lebensdauer von Bauteilen ermitteln?
Für die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch normale Abnutzung entstanden sind, muss die Vermieterschaft aufkommen. Als Mieterschaft müssen Sie die Kosten nur übernehmen, wenn Ihnen etwa ein Missgeschick passiert ist. Senden Sie in diesen Fällen die Rechnung an Ihre Privathaftpflichtversicherung. Ist die Lebensdauer des kaputten Gegenstandes/Bauteils ganz oder teilweise abgelaufen, muss die Vermieterschaft die Kosten ganz oder anteilsmässig tragen. Die Lebensdauer respektive Amortisationszeiten von Bauteilen oder Einrichtungsgegenständen können Sie anhand der Lebensdauertabelle ermitteln. In Streitfällen stellen Schlichtungsbehörden und Gerichte darauf ab.
Die Lebensdauer eines Einrichtungsgegenstandes fällt teilweise sehr unterschiedlich aus: Ein guter Kochherd kann 30 Jahre lang funktionieren, während ein billiges Modell schon nach 10 Jahren den Dienst versagt. Mit der Lebensdauertabelle lässt sich die voraussichtliche Lebensdauer einzelner Einrichtungen in Wohn- und Geschäftsräumen einfach und schnell bestimmen.
Wichtig: Meldepflicht einhalten
Immer eine Meldepflicht besteht bei Mängeln, die Folgeschäden verursachen können. Setzen Sie die Vermieterschaft sofort in Kenntnis, wenn beispielsweise Wasser aus der Badewanne austritt, um einen grösseren Wasserschaden zu vermeiden. Auch bei Schimmelbefall sollten Sie die Vermieterschaft sofort informieren und zwar unbedingt schriftlich per Einschreiben.
Mietzinsreduktion verlangen
Für die Dauer des Mangels können Mieter*innen eine Mietzinsreduktion verlangen. Die Höhe der Reduktion muss im Einzelfall ermittelt werden. Einen Anhaltspunkt gibt das Merkblatt Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln.
Achtung: Reduzieren Sie auf keinen Fall von sich aus die Mietzinszahlung.
Mängel und Schäden der Vermieterschaft zu melden, ist wichtig und kann Ärger ersparen. Wie geht man am besten vor? Alles Wissenswerte in unseren Tipps.
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Hotline für Nicht-Mitglieder
An unserer Hotline beantworten Expert*innen mietrechtliche Fragen. Tel. 0900 900800 (CHF 4.40/Min.)
 
                                                     
                                                     
                                                     
                                                     
                                                                     
                                                                    