Wissenswertes rund um Nachbarschaft und Hausordnung

Ein gutes Verhältnis zur Nachbarschaft ist für Mieter*innen wichtig. Wenn Probleme auftauchen, kann die Vermieterschaft einschreiten. Alles Wissenswerte dazu in unseren Miettipps.

Rechte zur Nutzung der Mietwohung

Darf ich in meiner Mietwohnung musizieren?

Ja, das ist ein Persönlichkeitsrecht. Ein Verbot des Musizierens in einem Mietvertrag oder einer Hausordnung ist ungültig. Sie müssen jedoch im üblichen Ausmass auf die Mitmieter*innen Rücksicht nehmen. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass Sie in einer Mietwohnung ausserhalb der Ruhezeiten 2–3 Stunden pro Tag musizieren dürfen. Nicht erlaubt sind jedoch sehr laute Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete.

Gibt es eine Begrenzung, wie viele Waschgänge ich an meinem wöchentlichen Waschtag durchlassen kann?

Grundsätzlich unbegrenzt viele. Nicht zulässig ist es nur, regelmässig grössere Mengen für fremde Personen zu waschen. Sie dürfen die Waschküche in einem Mietshaus also nicht zur gewerbsmässigen Wäscherei umfunktionieren. Nahestehenden hin und wieder ein paar Kleidungsstücke zu waschen, ist aber nicht verboten. Im Mietvertrag oder einer Hausordnung können sich unter Umständen weitere Einschränkungen des Waschmaschinengebrauchs finden. Diese sind aber nur gültig, wenn sie einen sachlichen Grund haben und nicht zu stark in die Persönlichkeitsrechte der Mieter*innen eingreifen. Eine Beschränkung auf drei Waschgänge pro Tag wäre wohl zu einengend und somit unzulässig.

Seit Jahren stellen alle Bewohner*innen unseres Hauses ihre Velos in einen Raum neben dem Hauseingang. Nun verwaltet eine neue Firma die Liegenschaft. Darf diese uns dazu auffordern, die Velos aus diesem Raum zu entfernen?

Das kommt auf die Umstände an. Wenn Ihnen die Benutzung dieses Raums nicht vertraglich zugesichert wurde, dürfen Sie ihn grundsätzlich nicht benutzen. Wenn Sie ihn aber seit Jahren genutzt haben und die Verwaltung bzw. die Vermieterschaft das wussten, kann man von einer stillschweigenden Zusicherung ausgehen.

Eine solche stillschweigende Zusicherung der bisherigen Verwaltung gilt auch für die neue. Entscheidend ist nun also, ob die bisherige Verwaltung oder die Vermieterschaft wussten, dass sie im betreffenden Raum ihre Velos eingestellt haben, und dies duldeten.

Damit es in unserem Haus etwas wohnlich aussieht, haben alle Bewohner*innen auf dem Treppenabsatz Topfpflanzen oder kleine Möbel aufgestellt. Darf die Verwaltung verlangen, dass alle Gegenstände beseitigt werden?

Zunächst einmal kommt es darauf an, ob die Verwaltung von diesen Möbeln und Pflanzen gewusst und diese geduldet hat. Dann könnte man unter Umständen von einer stillschweigenden Zustimmung zur Treppenhausmöblierung ausgehen, die nicht einfach so widerrufen werden kann.

Ebenfalls zu beachten sind jedoch die Brandschutzvorschriften. Treppenhäuser dienen im Brandfall als Fluchtwege. Und gemäss einer Richtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen dürfen Fluchtwege nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Wie streng die Feuerpolizeibehörden diese Vorschriften nehmen, ist kantonal unterschiedlich. Gewisse dulden überhaupt keine losen Gegenstände in Treppenhäusern. Wenn sich die Liegenschaftsverwaltung auf den Brandschutz beruft, bleibt Ihnen jedenfalls nichts anderes übrig, als die Topfpflanzen und Möbel aus dem Treppenhaus zu entfernen.

Darf meine Vermieterschaft zu Sicherheitszwecken Überwachungskameras am Haus anbringen, auch wenn ich mich als Mieterschaft dadurch unangenehm beobachtet fühle?

Grundsätzlich nein. Ihre Hausverwaltung darf nicht nach Belieben Überwachungskameras in und um das Wohnhaus installieren, sondern sie muss die Privatsphäre der Hausbewohner*innen respektieren. Ob eine Kamera wieder abmontiert werden muss, ist im Einzelfall genau abzuklären und hängt u.a. auch davon ab, wie weit die Überwachung in Ihre Privatsphäre eindringt. Aus Datenschutzgründen dürfen Überwachungskameras nur dann eingesetzt werden,  wenn sie recht- und verhältnismässig sind. Das heisst, sie sind nur zulässig, wenn der Eingriff in die Persönlichkeit durch die Zustimmung der betroffenen Personen, durch ein überwiegendes privates Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. Auch muss die Überwachung geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen. Erzielen Sie mit Ihrer Vermieterschaft keine Einigung über die Entfernung einer Kamera, können Sie vor der Schlichtungsbehörde die Entfernung der Kameras einfordern.

Es gibt zu diesem Thema einen Bundesgerichtsentscheid vom Dezember 2015: Aufgrund dieses Entscheids musste die Verwaltung einer Wohnsiedlung im Kanton Baselland drei von insgesamt 12 Überwachungskameras wieder entfernen, nachdem sich eine Mieterschaft daran störte. Die entsprechenden Kameras befanden sich im Eingangsbereich des Hauses sowie im Zugangsbereich zur Waschküche. Die Kameras wurden installiert, nachdem es in der Wohnsiedlung verschiedentlich zu Einbrüchen und Vandalismus gekommen war.

Hauswartung

Unser Hauswart pflegt meine Kinder derart anzuschreien, dass sie sich gar nicht mehr draussen zu spielen getrauen. Was kann ich tun?

Die Vermieterschaft als Arbeitgeberin ist verantwortlich dafür, dass sich die Hauswartung korrekt verhält. Wenden Sie sich also an die Vermieterschaft beziehungsweise die Verwaltung, nötigenfalls mit eingeschriebenem Brief. Juristisch gesehen stellt unkorrektes Verhalten der Hauswartung einen Mangel am Mietobjekt dar. Somit haben Sie in einem solchen Fall grundsätzlich die gleichen Rechte wie bei anderen Mängeln, etwa den Anspruch auf eine Mietzinsreduktion sowie die Möglichkeit, den Mietzins amtlich zu hinterlegen. Es empfiehlt sich aber, von diesen Möglichkeiten wegen einer unanständigen Hauswartung nicht übereilt Gebrauch zu machen. Am besten lassen sich solche Probleme lösen, indem die Vermieterschaft oder die Verwaltung ernsthaft mit der Hauswartung reden. 

Darf ich die Hauswartung zurechtweisen, wenn das Treppenhaus nicht sauber ist?

Nein, das dürfen Sie nicht. Die Hauswartung bekommt ihre Aufträge von der Vermieterschaft. Sie wissen ja nicht, welche Anweisungen sie von dieser erhalten hat. Wenn das Treppenhaus nicht sauber sein sollte, müssen Sie an die Vermieterschaft gelangen. Im Übrigen entspricht es nicht den Grundsätzen moderner Personalführung, Mitarbeitende einfach von oben herab zu recht zu weisen oder bei ihren Vorgesetzen zu verpetzen. Gerade wenn Sie mit jemandem relativ häufig zusammentreffen, sollten Sie die betreffende Person eher motivieren statt tadeln. Ein Lob für die Hauswartung ist nicht verboten und bewirkt oft mehr als Kritik. Die meisten Hauswart*innen leisten übrigens einen grossen Einsatz und verdienen dafür einen Dank.

Müssen wir als Mieterschaft das Treppenhaus putzen, wenn es keine Hauswartung gibt?

Als Mieterschaft müssen Sie das Treppenhaus nur reinigen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Dasselbe gilt für die Reinigung anderer gemeinsam genutzter Bereiche wie Gartenflächen, Veloräume, Vorplätze und Hinterhöfe sowie für das Schneeschaufeln. Ist die Mieterschaft gemäss Vertrag nicht zur Treppenhausreinigung verpflichtet, muss die Vermieterschaft dafür sorgen, dass dieses einigermassen sauber bleibt. In der Regel empfiehlt es sich in solchen Fällen allerdings, als Mieterschaft nicht allzu kleinlich zu sein und vielleicht einmal zu putzen, obwohl man streng rechtlich nicht dazu verpflichtet wäre. Denn finanziell fahren Sie günstiger, wenn es keine Hauswartung gibt. 

Rauchen

In meinem Mietvertrag steht, das Rauchen in der Wohnung sei verboten. Muss ich mich daran halten?

Nein, Rauchen ist zwar ungesund, liegt aber im persönlichen Ermessen jeder einzelnen Person. Ein Rauchverbot im Mietvertrag verstösst nach heutiger Rechtsauffassung gegen die Persönlichkeitsrechte von Mieter*innen und ist somit nicht verbindlich. Auch beim vorzeitigen Auszug gilt: Raucher*innen sind grundsätzlich zumutbare Nachmieter*innen, selbst wenn der bisherige Mietvertrag das Rauchen verbietet. Aber aufgepasst! Einzelne Mietschlichtungsbehörden haben in letzter Zeit schon anders entschieden. Die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Punkt ist im Fluss. Nikotinablagerungen auf Wänden und Decken gelten jedenfalls als übermässige Abnutzung. Beim Auszug können Raucher*innen dafür zur Kasse gebeten werden.

Ich fühle mich belästigt, weil meine Nachbarin raucht. Was kann ich tun?

Das Rauchen in einer Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Ein Rauchverbot im Mietvertrag ist nicht verbindlich. Deshalb ist es schwierig, sich gegen eine Rauchbelästigung aus einer Nachbarwohnung zu wehren. Falls diese eindeutig auf undichte Fenster, Türen oder Böden zurückzuführen ist, können Sie von der Vermieterschaft grundsätzlich eine Behebung dieser baulichen Mängel verlangen. Falls das Problem auf rücksichtsloses Verhalten der Nachbarin zurückzuführen ist, muss die Vermieterschaft ebenfalls einschreiten. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Nachbarin jeweils die Wohnungstür öffnet, um den Tabakqualm ins Treppenhaus abziehen zu lassen. Am häufigsten kommt es zu Belästigungen, wenn jemand auf dem Balkon raucht. Dann zieht der Rauch der Fassade entlang nach oben und dringt allenfalls durch schräg gestellte Schlafzimmerfenster ein. Trotzdem kann man das Balkonrauchen kaum als rücksichtslos bezeichnen. Lässt sich gegen einen baulichen Mangel oder rücksichtsloses Verhalten nichts machen, haben Sie für die Dauer der Belästigung grundsätzlich eine Mietzinsreduktion zugute. Dazu müssen Sie bei der Vermieterschaft reklamieren, am besten mit eingeschriebenem Brief.

Gebrauch eines Parkplatzes

Nachtbenutzung Gästeparkplatz

Meine Freundin übernachtet ab und zu bei mir. Darf sie das Auto über Nacht auf dem Gästeparkplatz stehen lassen?

Ja. Wenn die Verwaltung nichts anderes angeordnet hat, dürfen Sie davon ausgehen, dass der Gästeparkplatz auch für Besuche mit Übernachten gilt. Sobald eine Person aber jede Nacht dort parkiert und faktisch bei Ihnen wohnt, sollten Sie aus Fairness gegenüber den anderen einen Parkplatz dazu mieten.

Auf dem Gästeparkplatz unserer Liegenschaft parkieren oft Besucher*innen des Fussballstadions, das gerade in der Nähe ist. Sollen wir die Polizei anrufen?

Davon raten wir ab, da der Polizei in diesem Fall die Hände gebunden sind. Ihre Vermieterschaft könnte aber ein amtliches Parkverbot für Unbefugte errichten lassen und beim Parkplatz eine entsprechende Verbotstafel anbringen. Dann könnten die Parksünder*innen verzeigt und mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft werden.

Seit Jahren parkiere ich mein Auto auf einem unbenutzten Parkplatz vor meinem Wohnhaus. Nun verlangt die Vermieterschaft, dass ich für diesen Parkplatz zusätzlich 100 Franken pro Monat bezahle. Darf sie das?

Wenn nichts davon im Mietvertrag steht, dürfen Sie diesen Parkplatz grundsätzlich nicht nutzen. Die Vermieterschaft könnte Ihnen anbieten, diesen künftig für 100 Franken pro Monat dazuzumieten. Für die vergangene Zeit kann sie diese 100 Franken aber nicht einfordern. Denn bisher bestand noch kein Zusatzvertrag. Sie hätten den Parkplatz somit unrechtmässig benutzt. Dafür könnte die Vermieterschaft allenfalls Schadenersatz verlangen. Sie müsste dazu aber beweisen, dass ihr ein Schaden entstanden ist, und dass sie Sie zumindest einmal gemahnt hat.

Unter Umständen können Sie aber auch darauf bestehen, den Parkplatz weiterhin kostenlos zu nutzen. Nämlich dann, wenn die Vermieterschaft seit längerem wusste, dass Ihr Auto dort steht, und nichts dagegen unternommen hat. In diesem Fall könnte man davon ausgehen, dass sie Ihnen die Parkplatznutzung stillschweigend erlaubt hat.

Eigene Geräte in Gemeinschaftsräumen

Obschon das Gefrierfach im Kühlschrank sehr klein ist, will uns die Vermieterschaft den Betrieb einer Kühltruhe im Keller verbieten. Darf sie das?

In Ihrem eigenen Kellerabteil darf die Vermieterschaft Ihnen das Aufstellen einer Kühltruhe nicht verbieten, sofern es keine triftigen Gründe für ein Verbot gibt. Ein triftiger Grund könnte sein, dass keine ausreichenden Elektroinstallationen vorhanden sind. Klar ist auch, dass Sie den Strom für die Truhe bezahlen müssen.

In meiner Hausordnung steht, für den Betrieb privater Elektrogeräten ausserhalb der Wohnung müsse die Zustimmung der Vermieterschaft eingeholt werden. Ist diese Klausel zulässig?

Sofern die betreffenden Geräte in nennenswertem Ausmass Strom verbrauchen und nicht über Ihren eigenen Elektrozähler laufen, ist so eine Bestimmung gültig.

Darf ich gegen den Willen der Vermieterschaft eine Parabolantenne für den Fernsehempfang installieren?

Die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Informationsfreiheit verleiht auch Mieter*innen das Recht auf Empfang aller möglichen Fernsehkanäle. Solange sich die gewünschten Programme anderweitig empfangen lassen, haben sie deswegen aber kein Recht, gegen den Willen der Vermieterschaft eine Parabolantenne zu installieren. Das hat das Bundesgericht im März 2012 entschieden. Sein Entscheid gilt für fest installierte Antennen. Eine Satellitenschüssel auf einem beweglichen Ständer auf Ihren Balkon zu stellen, kann Ihnen die Vermieterschaft also kaum verbieten. Im Bereich schützenswerter Ortsbilder können übrigens die öffentlichen Bauvorschriften sichtbare Parabolantennen untersagen. Dann liegt es nicht in der Macht der Vermieterschaft, Ihnen eine solche zu erlauben. 

Regel und Folgen von Verstössen

Kann auch die Vermieterschaft fristlos kündigen?

Nur in Ausnahmefällen. Gemäss Artikel 257f OR kann die Vermieterschaft fristlos kündigen, wenn Sie als Mieterschaft dem Mietobjekt vorsätzlich schweren Schaden zufügen. Das wäre also beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrer Wohnung Feuer legten oder sich mit der Motorsäge an den Wänden zu schaffen machten. In nicht ganz so schwerwiegenden Fällen kann die Vermieterschaft kurzfristig kündigen, mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats. Gemäss Artikel 257f OR ist dies möglich, wenn eine Mieterschaft trotz schriftlicher Mahnung dermassen gegen ihre Sorgfalts- oder Rücksichtspflicht verstösst, dass ihr weiterer Verbleib in der Wohnung den anderen Hausbewohnenden oder der Vermieterschaft nicht mehr zuzumuten ist. Auch für eine derartige kurzfristige Kündigung müssen jedenfalls recht schwerwiegende Pflichtverstösse vorliegen, die sich zudem beweisen lassen. In Wirklichkeit werden viele derartige Kündigungen aufgehoben, wenn die betroffene Mieterschaft sie anficht.

Ist eine Hausordnung verbindlich?

Nur wenn sie Ihnen beim Abschluss des Mietvertrags übergeben wurde. Andernfalls wird eine Hausordnung nicht Vertragsbestandteil und ist rechtlich nicht bindend. In jedem Fall nicht verbindlich sind Bestimmungen in einer Hausordnung, die keinen sachlichen Grund haben und nicht verhältnismässig sind. Verbote um des Verbots Willen sind nicht statthaft.

Wie weit muss ich auf die Mitmieter*innen im Hause Rücksicht nehmen?

Grundsätzlich gilt der gesunde Menschenverstand. Sie dürfen in Ihrer Wohnung ein normales Leben führen. Dazu gehört auch, Besuch zu empfangen und Feste zu feiern. Aber natürlich alles mit Augenmass. Ebenfalls zum normalen Leben gehört, dass Kinder herumrennen und hin und wieder schreien. Selbst dass ein Kleinkind nachts einmal schreit, ist normal. Ansonsten gilt in der Regel ab 22 Uhr Nachtruhe. Dann ist nur noch sogenannte Zimmerlautstärke erlaubt. Oft ist in einer Hausordnung festgehalten, was erlaubt und was verboten ist. Deren Bestimmungen sind aber nur verbindlich, soweit sie einen sachlichen Grund haben und verhältnismässig sind. Zu beachten sind auch die örtlichen Polizeivorschriften betreffend Lärm und Geruchsemissionen.