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Schlussrechnung & Depotrückgabe
Als letztes, wenn Sie Ihre Wohnung bereits verlassen haben, muss noch sauber abgerechnet werden. Weil dabei nicht jede Vermieterschaft korrekt vorgeht, zeigen wir Ihnen hier, worauf Sie achten müssen.
- Mietzinsdepot nach Auszug zurückverlangen
- Detaillierte Schlussrechnung verlangen
- Schlussrechnung anfechten
Schlussrechnung bei Schäden und offenen Nebenkosten
Weist die Wohnung beim Auszug Schäden auf, die zu Lasten der Mieterschaft gehen, kann die Vermieterschaft diese Schäden beheben lassen. Die Kosten verrechnet sie der Mieterschaft dann in der Schlussrechnung, in der auch noch offene Heiz- und Nebenkosten abgerechnet werden können.
Schlussrechnung mit Wohnungsprotokoll vergleichen
Prüfen Sie die Schlussrechnung genau und vergleichen Sie diese mit dem Wohnungsprotokoll. Die Kosten für Reparaturen muss die Mieterschaft nur übernehmen, wenn das an der Wohnungsabgabe im Protokoll ausdrücklich so vereinbart wurde und die Lebensdauer des kaputten Gegenstandes noch nicht abgelaufen ist. Wenn die Mieterschaft bei der Wohnungsabgabe kein Protokoll unterzeichnet hat, muss die Vermieterschaft der Mieterschaft innert zwei bis drei Werktagen mitteilen, für welche Schäden sie sie belangen will. Verpasst die Vermieterschaft diese Frist, verliert sie ihre Ansprüche. Eine Ausnahme gilt nur für Schäden, die trotz genauen Hinschauens bei der Wohnungsabgabe nicht erkennbar waren (verdeckte Schäden). Aber auch solche Schäden muss die Vermieterschaft sofort nachdem sie sie entdeckt hat, der Mieterschaft mitteilen. Nicht zulässig ist, dass die Vermieterschaft solche Schäden zuerst reparieren lässt und nachträglich der Mieterschaft in Rechnung stellt.
Detaillierte Abrechnung verlangen
Verlangen Sie von der Vermieterschaft eine detaillierte Abrechnung mit den Handwerksrechnungen und Zahlungsnachweisen, wenn Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden sind. Prüfen Sie diese genau und weisen Sie Ihre Vermieterschaft schriftlich auf alle Punkte hin, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Wenn Sie mit der Vermieterschaft keine Lösung finden, können Sie die Schlussrechnung bei der Schlichtungsbehörde anfechten und gleichzeitig die Auszahlung des Depots verlangen.
Die Rückerstattung des Depots
Hat die Mieterschaft keine Schäden am Mietobjekt verursacht, muss die Vermieterschaft nach dem Auszug das Depot mit den Zinsen freigeben. Dazu müssen Mieterschaft und Vermieterschaft einen Auftrag für die Auflösung des Kontos und die Überweisung des Depots unterschreiben und der Bank zusenden. Verweigert die Vermieterschaft die Auszahlung bei der Bank zu veranlassen, dann fordern Sie sie in einem eingeschrieben Brief dazu auf. Nützt der Brief nichts, haben Sie die Möglichkeit, bei der Schlichtungsbehörde von der Vermieterschaft die Herausgabe des Depots verlangen.
Unterschreiben Sie den Auflösungsauftrag an die Bank nur, wenn Sie mit der Schlussrechnung und dem entsprechenden Abzug bei Ihrem Depot einverstanden sind. Sind Sie mit der Schlussrechnung nicht einverstanden und finden mit der Vermieterschaft keine Lösung, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen.
Depotrückgabe ein Jahr nach Auszug
Bei Depots, die rechtlich korrekt auf einem Sperrkonto hinterlegt sind, gilt: sobald ein Jahr seit dem Auszug verstrichen ist, muss die Bank das Geld der Mieterschaft auszahlen, auch wenn die Vermieterschaft nicht zustimmt. Nur wenn die Vermieterschaft in diesem Jahr rechtliche Schritte (Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage beim Gericht) gegen die Mieterschaft eingeleitet hat, kann die Bank die Auszahlung verweigern.
Tipps aus dem Alltag
Rückzahlung Anteilsschein
Ich bin aus einer Genossenschaft ausgezogen, die sich nun weigert, mein Anteilkapital zurückzuzahlen. Dies sei erst Ende Jahr möglich. Ist das üblich?
Die Rückzahlung des Anteilsscheinkapitals wird in der Regel in den Statuten der Genossenschaften geregelt. Sehen diese vor, dass die Rückzahlung erst auf Ende Jahr erfolgen kann, haben Sie keinen Anspruch auf eine frühere Auszahlung. Häufig ist in den Stauten auch festgehalten, dass die Anteilscheine zugleich als Depot dienen. Dann kann die Genossenschaft die Rückzahlung verweigern, bis Sie allfällige Instandstellungskosten und noch offene Nebenkosten bezahlt haben.
Kostenanteil Schadenbehebung
Wie viel muss ich bezahlen, wenn ich als Mieterschaft für einen Schaden verantwortlich bin?
Für die Behebung von Mängeln, die Sie als Mieterschaft verursacht haben, sind Sie schadenersatzpflichtig. Sie schulden dabei jedoch nicht den Neuwert des zu reparierenden oder ersetzenden Gegenstands, sondern lediglich den Zeitwert. Dieser lässt sich anhand der Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) berechnen. Häufig kommt bei einem Verschulden Ihrerseits Ihre Haftpflichtversicherung für die Kosten auf. Melden Sie dieser den Fall also.
Kosten für Abnutzung
In welchen Fällen schulde ich der Vermieterschaft beim Auszug eine Entschädigung?
Wenn Sie die Wohnung übermässig abgenutzt haben, schulden Sie der Vermieterschaft eine Entschädigung. Dabei müssen Sie aber nicht den Neuwert der beschädigten Einrichtungsteile vergüten, sondern lediglich den Zeitwert, der anhand der Lebensdauertabelle ermittelt wird. Die Abgrenzung zwischen normaler und übermässiger Abnützung ist nicht immer einfach. Als Faustregel gilt: Wo Sie sich sagen müssen, «da ist mir ein kleines Malheur passiert», beginnt die übermässige Abnützung. Gewisse Fälle von übermässiger Abnutzung übernimmt Ihre Privathaftpflichtversicherung, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben. Melden Sie einen Schaden also einmal an!
Nachreinigung
Was geschieht, wenn die Wohnung bei der Abgabe nicht sauber genug ist?
Lässt die Sauberkeit der abzugebenden Wohnung zu wünschen übrig, muss Ihnen die Vermieterschaft eine kurze Nachfrist einräumen, um nochmals zu putzen. Ist die Wohnung auch dann noch nicht sauber genug, kann die Vermieterschaft die Wohnung reinigen lassen und Ihnen dafür Rechnung stellen.
Verjährung bei Mängeln
Zwei Monate nach meinem Auszug teilt mir die ehemalige Vermieterschaft mit, ich müsse noch eine beschädigte Badezimmerleuchte bezahlen. Hätte sie damit nicht früher kommen müssen?
Das ist richtig. Gemäss Art. 267a OR muss die Vermieterschaft bei der Rückgabe des Mietobjekts dessen Zustand prüfen und Ihnen sofort mitteilen, für welche Mängel sie Sie verantwortlich machen will. Wenn Sie mit Ihrer Unterschrift nicht schon im Abgabeprotokoll die Verantwortung für gewisse Schäden übernommen haben, sollte die Vermieterschaft Ihnen bis spätestens nach einer Woche eine sogenannte Mängelrüge schicken. Sonst kann sie keine Ansprüche mehr stellen. Eine Ausnahme gilt für Mängel, die bei der Wohnungsabgabe trotz der üblichen Aufmerksamkeit nicht erkennbar waren. Solche können auch später geltend gemacht werden, sofern die Vermieterschaft Ihnen sofort nach deren Entdeckung eine Mängelrüge übermittelt. Lässt sie den Schaden reparieren und schickt Ihnen erst dann die Rechnung, ist sie aber ebenfalls zu spät. Auch eine rechtzeitige Mitteilung heisst allerdings nicht, dass Sie wirklich für den betreffenden Schaden aufkommen müssen. Auch dann muss noch geprüft werden, ob es sich wirklich um einen Fall von übermässiger Abnutzung handelt, der während Ihrer Mietdauer eingetreten ist. Zudem muss die Altersentwertung berücksichtigt werden.
Auszahlung ohne Zustimmung der Vermieterschaft
Obwohl ich vor über einem Jahr ausgezogen bin, habe ich mein Mietzinsdepot noch nicht zurückerhalten. Was kann ich tun?
Das Gesetz sieht vor, dass Sie als Mieterschaft ein Jahr nach dem Auszug bei der Bank die Auflösung des Mietzinsdepots verlangen können. Die Bank muss das Depot in diesem Fall auszahlen, auch wenn die Vermieterschaft nicht damit einverstanden ist. Dies gilt aber nur, wenn die Vermieterschaft Sie innerhalb dieser Jahresfrist nicht betrieben hat und auch kein Verfahren vor der Schlichtungsbehörde gegen Sie eingeleitet hat. Sonst müssen Sie das Ende dieses Verfahrens abwarten.
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