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Kündigung durch die Vermieterschaft
Es ist der Albtraum vieler Mieter*innen: Aus heiterem Himmel kommt die Kündigung durch die Vermieterschaft. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dennoch zu Ihren Rechten kommen – und allenfalls doch länger als zunächst befürchtet in Ihrer Wohnung bleiben können.
- Formalität der Kündigung durch Vermieterschaft für Wohnung prüfen
- Frist von 30 Tagen zur Anfechtung nicht verpassen
- Wohnung suchen trotz Anfechtung
Kündigung der Vermieterschaft muss auf amtlichem Formular erfolgen
Die Kündigung von Wohn- oder Geschäftsräumen muss die Vermieterschaft den Mieter*innen schriftlich und auf einem amtlich genehmigten Formular zustellen. Ein normaler Brief reicht nicht aus. Sind diese Formalitäten nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig. Das heisst, rechtlich gesehen ist das Mietverhältnis gar nicht gekündigt.
Kündigung der Vermieterschaft muss separat an beide Ehepartner*innen erfolgen
Bei Familienwohnungen muss die Vermieterschaft beiden Eheleuten separat ein amtliches Formular zustellen, auch wenn nur eine der Personen den Mietvertrag unterzeichnet hat. Sonst ist die Kündigung ebenfalls nichtig. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft.
Vermieterschaft muss Kündigungsfrist einhalten
Eine Kündigung ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und der Kündigungstermine möglich. Die Kündigungsfrist muss mindestens 3 Monate für Wohnräume und 6 Monate für Geschäftslokalitäten betragen. Im Mietvertrag können längere, aber nicht kürzere Fristen vereinbart werden. Die Kündigungstermine sind meistens auch im Mietvertrag festgelegt. Finden sich dort keine Angaben dazu, gelten die gesetzlichen Fristen von 3 bzw. 6 Monaten sowie die ortsüblichen Kündigungstermine.
Aufgepasst: Hält die Vermieterschaft Kündigungsfrist oder -termin nicht ein, ist die Kündigung nicht ungültig, sondern sie wird auf den nächstmöglichen Termin wirksam.
Mieterschaft kann Wohnungskündigung anfechten
Eine formell gültige Kündigung können Sie innert 30 Tagen seit Erhalt bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten und folgendes verlangen:
 
- Aufhebung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit
- Erstreckung des Mietverhältnisses (=Verlängerung) im Härtefall
Bei Familienwohnungen genügt es, wenn ein*e Ehepartner*in die Kündigung anficht. Um eine Kündigung anzufechten, können Mieter*innen auch persönlich bei der Schlichtungsbehörde vorbeigehen. Verpassen Sie auf keinen Fall die 30-tägige Frist. Es reicht nicht, wenn Sie bei der Vermieterschaft gegen die Kündigung protestieren. Sie müssen innert der Anfechtungsfrist an die Schlichtungsbehörde gelangen. Die Frist für die Anfechtung läuft auch, wenn Sie das Einschreiben nicht auf der Post abholen.
Mieter*innen müssen trotz Anfechtung Wohnung suchen
Beginnen Sie unverzüglich mit der Wohnungssuche, auch wenn Sie die Kündigung angefochten haben. Denn für eine allfällige Erstreckung des Mietverhältnisses prüft die Schlichtungsbehörde, ob Sie sich darum bemüht haben, eine neue Wohnung zu finden. Schreiben Sie auf, wann Sie sich für welche Wohnung (Ort, Grösse, Mietzins) interessiert oder angemeldet haben!
Sie haben eine Kündigung erhalten? Fragen und Antworten dazu in unseren Miettipps.
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Hotline für Nicht-Mitglieder
An unserer Hotline beantworten Expert*innen mietrechtliche Fragen. Tel. 0900 900800 (CHF 4.40/Min.)
 
                                                     
                                                    