Schlichtungsbehörde

Bei Streitigkeiten zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen kann die Schlichtungsbehörde vermitteln. Hauptziel eines Schlichtungsverfahrens ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien, ein sogenannter Vergleich. Das Verfahren ist lai*innenfreundlich.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ihr Anliegen zuerst der Vermieterschaft schriftlich melden
  • Frist zur Anfechtung bei der Schlichtungsbehörde nicht verpassen
  • Sich vor der Verhandlung vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen

Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume zuständig wie z. B. Mietzinserhöhungen, Kündigung etc. Sie hat den Auftrag, in einem kostenlosen Verfahren eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Gelingt dies nicht, müssen die Parteien zur Durchsetzung ihres Anspruchs in der Regel das Gericht anrufen. Dort ist das Verfahren in allen Kantonen der Deutschschweiz kostenpflichtig.

Paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde setzt sich paritätisch aus einem Vorsitzenden und je einer*m Fachrichter*in des Mieterinnen- und Mieterverbands sowie der Hauseigentümerverbände zusammen. Zudem ist in der Regel ein*e Protokollführer*in anwesend.

Einleitung des Schlichtungsverfahrens

Mieter*innen können die Forderung, die sie gegen die Vermieterschaft durchsetzen wollen, schriftlich (am besten eingeschrieben) bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Grundsätzlich kann man auch persönlich bei der Schlichtungsbehörde vorbeigehen und dort das Verfahren einleiten. Das Verfahren ist nicht sehr formell, sodass auch juristisch wenig erfahrene Mieter*innen zurechtkommen sollten. Die Behörde ist zudem verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten zu befragen, bis der Sachverhalt klar ist.

Die Verfahrensbeteiligten müssen persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen. Als Mieter*in können Sie sich von einer Vertrauensperson oder eine*r Rechtsbeiständ*in begleiten lassen. Die Vermieterschaft kann sich durch die Verwaltung vertreten lassen, soweit diese zum Abschluss eines Vergleichs mandatiert ist. Ausnahmen vom persönlichen Erscheinen sind ein ausserkantonaler oder ausländischer Wohnsitz, eine Krankheit oder andere wichtige Gründe.

Wichtig: Lassen Sie sich unbedingt von einer Fachperson des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) beraten, bevor Sie ein Verfahren einleiten oder als Beklagte*r an eine Schlichtungsverhandlung vorgeladen werden.

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

  • Einigung: Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde ist, eine gütliche Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien zu erzielen. Diese Einigung zwischen Mieterschaft und Vermieterschaft wird schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet. Grundsätzlich ist damit das Verfahren abgeschlossen, das Ergebnis kann nicht mehr angefochten werden. Verlangen Sie aber unbedingt eine Bedenkfrist, wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen der Vergleich wirklich entspricht.
  • Entscheid: Bei Streitigkeiten um bis zu 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde (muss aber nicht) einen Entscheid fällen, sofern die klagende Partei das so beantragt.
  • Entscheidvorschlag: Bei der Hinterlegung von Mietzinsen (vgl. Mängel Reparatur), der Anfechtung von Kündigungen, Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses und Streitigkeiten um den AnfangsmietzinsMietzinserhöhungen und Mietzinssenkungen sowie in Geldstreitigkeiten bis zu einem Betrag von 10'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde (muss aber nicht) einen sogenannten Entscheidvorschlag erlassen. Wird dieser von keiner Partei abgelehnt, gilt er als verbindlicher Entscheid und das Verfahren als beendet. Wird der Entscheid abgelehnt, kann – je nach Ausgangslage – von der Klägerschaft oder den Beklagten ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Ein Gerichtsverfahren ist stets mit einem Kostenrisiko verbunden, da neben den eigenen auch die gegnerischen Kosten anfallen können.

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Mietzinshinterlegung bei Mängeln

Wenn Sie wegen Mängeln den Mietzins hinterlegen wollen, müssen Sie sich ebenfalls an die Schlichtungsbehörde wenden.Vor der Hinterlegung müssen Sie der Vermieterschaft eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen und die Hinterlegung androhen.

Tipps aus dem Alltag

Frist für Senkungsklage verpasst

Was kann ich tun, wenn ich wegen Abwesenheit die 30-tägige Frist zur Anfechtung einer Kündigung oder Mietzinserhöhung verpasst habe?

Da können Sie gar nichts mehr tun, der Zug ist definitiv abgefahren. Die Frage ist allerdings, wann die Anfechtungsfrist zu laufen begonnen hat. Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 11.11.2013 (BGer 4A_471/2013) läuft die Frist in einem solchen Fall ab dem Tag, an dem das eingeschriebene Kündigungsschreiben erstmals am Postschalter abholbar war. Vor diesem Bundsgerichtsurteil ging man hingegen von einem späteren Fristbeginn aus. Dieses hat die Stellung der Mieter*innen somit verschlechtert.

Kündigungsschutz im Schlichtungsverfahren

Bin ich vor einer Kündigung geschützt, wenn ich bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren gegen die Vermieterschaft einleite? 

Ja, während eines laufenden Schlichtungsverfahrens geniessen Sie Kündigungsschutz. Auch nach Abschluss eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens sind Sie unter gewissen Voraussetzungen drei Jahre lang vor einer Kündigung geschützt. Nämlich dann, wenn das Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wird oder wenn ein Urteil oder Urteilsvorschlag weitgehend zu Ihren Gunsten ergeht. Ebenfalls zum Tragen kommt der dreijährige Kündigungsschutz, wenn die Vermieterschaft ihre Ansprüche zurückzieht, reduziert oder nach einem gescheiterten Einigungsversuch der Schlichtungsbehörde nicht ans Gericht gelangt, obwohl er das könnte. Der Kündigungsschutz gilt in Ausnahmefällen nicht, wenn die Vermieterschaft z.B. einen sehr dringenden Eigenbedarf geltend machen kann, wenn Sie Ihre Miete trotz Mahnung nicht bezahlen oder schwer gegen Ihre Sorgfalts- und Rücksichtspflicht verstossen. 

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