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Hausverkauf
Was passiert, wenn die Eigentümerschaft des Mietshauses wechselt? Mieter*innen sollten neue Mietverträge genau prüfen.
- Bestehende Mietverträge gehen automatisch an die neue Eigentümerschaft über
- Neue Mietverträge unbedingt vom Mieterinnen- und Mieterverband begutachten lassen
- Für Wohnungsbesichtigungen genaue Termine vereinbaren
Kann die bisherige Vermieterschaft beim Hausverkauf kündigen?
Ja. Solange die Liegenschaft der bisherigen Vermieterschaft gehört, kann sie die Mietverträge kündigen wegen Hausverkauf. Ob die Kündigung rechtlich gültig ist, muss in jedem Einzelfall genau angeschaut werden. Lassen Sie sich als Mieterschaft unbedingt vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) beraten. Verpassen Sie dazu keinesfalls die 30-tägige Frist für die Anfechtung der Kündigung durch die Vermieterschaft bei der Schlichtungsbehörde.
Wohnungsbesichtigung beim Hausverkauf durch Kaufinteressent*innen
Grundsätzlich müssen Mieterschaften Besichtigungen der Wohnung durch Kaufinteressent*innen dulden, bis der Verkauf zustande gekommen ist. Die Vermieterschaft muss die Termine jedoch im Voraus anmelden und auf die Privatsphäre der Mieterschaft Rücksicht nehmen. Die Mieterschaft hat das Recht, bei der Besichtigung anwesend zu sein. Geben Sie der Vermieterschaft dazu möglichst genau an, zu welchen Zeiten und Tagen Sie die Wohnung zeigen können.
Fotos Ihrer Wohnung
Der Mieterinnen- und Mieterverband vertritt die Ansicht, dass die Vermieterschaft die Wohnung nicht gegen den Willen der Mieterschaft fotografieren darf. Dazu gab es vor dem Erstbezug Gelegenheit. Wenn noch keine Fotos vorhanden sind, kann die Mieterschaft zumindest verlangen, die Wohnung nur nach Absprache mit ihr zu fotografieren. Gegenstände können von der Mieterschaft verhüllt oder weggestellt werden.
Neuer Eigentümerschaft übernimmt bestehende Mietverträge
Die neue Eigentümerschaft übernimmt automatisch alle bestehenden Verträge sobald sie im Grundbuch eingetragen ist, auch wenn im Mietvertrag noch der Name der bisherigen Vermieterschaft steht. Ein neuer Mietvertrag ist somit nicht nötig. Nicht auszuschliessen ist, dass die neue Eigentümerschft mit der Mieterschaft einen neuen Mietvertrag zu schlechteren Konditionen abzuschliessen versucht. Oft wird der Mietzins angehoben, oder hinter einem unveränderten Mietzins verbirgt sich eine schlechtere Berechnungsgrundlage (z.B. Referenzzins). Für die Mieterschaft besteht keine Pflicht, den neuen Vertrag zu unterzeichnen. Der alte Mietvertrag bleibt weiterhin auch ohne Unterzeichnung des neuen Mietvertrages gültig. Sämtliche Vertragsänderungen muss die Vermieterschaft auf einem amtlichen Formular bekannt geben. Sie haben dann 30 Tage Zeit, diese bei der Schlichtungsstelle in Mietsachen anzufechten. Lassen Sie in solchen Fällen unbedingt sämtliche Unterlagen durch den Mieterinnen- und Mieterverband begutachten.
Kann mir die neue Eigentümerschaft kündigen?
Mit der Übernahme der bestehenden Mietverträge ist die neue Eigentümerschaft auch an die dort festgelegten Kündigungsfristen und Kündigungstermine gebunden. Sie kann aber unmittelbar nach dem Erwerb des Hauses wegen dringendem Eigenbedarf davon abweichen und unter Einhaltung von einer Frist von mind. 3 Monaten (bei Geschäftsräumen 6 Monaten) auf den nächstmöglichen gesetzlichen Kündigungstermin kündigen. Verpasst sie diese Frist, ist sie wieder an die vertraglichen Kündigungsfristen und -termine gebunden. Die Kündigung können Sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsstelle in Mietsachen Ihres Wohnbezirkes wegen Missbräuchlichkeit anfechten und eine angemessene Erstreckung verlangen, wenn Sie Härtegründe vorweisen können.
Tipps aus dem Alltag
Darf die Vermieterschaft vor meinem Auszug Mietinteressent*innen meine Wohnung zeigen?
Ja, gemäss Art. 257h OR darf sie das. Die Vermieterschaft muss die Wohnungsbesichtigungen aber so organisieren, dass Sie möglichst wenig belästigt werden. Dabei muss sie auch auf Ihren Terminkalender Rücksicht nehmen. Im Gegenzug müssen Sie eine gewisse Flexibilität zeigen und können nicht jeden vorgeschlagenen Termin ablehnen.
In der Schule habe ich seinerzeit vom Grundsatz «Kauf bricht Miete» gehört. Muss ich meine Mietwohnung also verlassen, wenn die Liegenschaft verkauft wird?
Nein, seit dem 1. Juli 1990 gilt der Grundsatz «Kauf bricht Miete» nicht mehr. Seither ist es so, dass die bestehenden Mietverhältnisse bei einer Handänderung mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Eigentümerschaft übergehen. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Einerseits wenn die neue Eigentümerschaft dringenden Eigenbedarf geltend machen kann. Dann hat sie das Recht, bestehende Mietverhältnisse mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, selbst wenn gemäss Mietvertrag eine Kündigung erst auf einen späteren Termin möglich wäre. In diesem Fall schuldet die frühere Eigentümerschaft den betroffenen Mieter*innen aber Schadenersatz für die Folgen der vorzeitigen Vertragsauflösung. Andererseits kann eine Liegenschaft bei einer Zwangsversteigerung unter Umständen ohne Übernahme der bestehenden Mietverhältnisse veräussert werden.
Die Vermieterschaft will meine Wohnung fotografieren, um sie nach meinem Auszug neu zu vermieten. Darf sie das?
Nein! Viele Vermieterschaften illustrieren zwar die Ausschreibung einer Wohnung im Internet durch Fotos, auf denen auch die Möbel und andere Einrichtungsgegenstände der bisherigen Mieterschaft zu sehen sind. Das ist aber ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre. Sie müssen es nicht hinnehmen, dass Fotos Ihrer Wohnungseinrichtung im Internet oder einer Vermietungsdokumentation erscheinen.
Ich habe meiner früheren Vermieterschaft ein Depot bar übergeben, das sie nie auf einem Sperrkonto hinterlegte. Nun hat sie die Liegenschaft verkauft. Kann ich das Depot von der neuen Vermieterschaft zurückverlangen?
Nein. Obwohl das Mietverhältnis automatisch auf die neue Vermieterschaft übergeht, sind die meisten Forderungen, die vor der Eigentumsübertragung fällig geworden sind, nur bei der alten Eigentümerschaft einzuholen. Das gleiche gilt auch umgekehrt. Die alte Vermieterschaft muss ihre alten Forderungen Ihnen gegenüber selber geltend machen, ausser sie hat sie ausdrücklich der neuen abgetreten. Häufige Beispiele sind Depots, die nicht auf einem Sperrkonto hinterlegt wurden, und Nach- sowie Rückforderungen von Nebenkosten.
Meine Vermieterschaft ist gestorben. Wem gehört nun das Haus?
Gemäss Gesetz sind die Erb*innen der bisherigen Vermieterschaft Eigentümer*innen der Liegenschaft geworden. Für Sie als Mieterschaft ändert sich dadurch vorerst nichts. Der alte Mietvertrag gilt weiterhin und muss nicht ersetzt werden. Einen neuen Mietvertrag sollten Sie auf keinen Fall ohne vorgängige Beratung unterschreiben.
Ich weiss gar nicht, wem das Haus gehört, in dem ich zur Miete wohne. Wie kann ich das herausfinden?
Die Verwaltung Ihrer Liegenschaft sollte Ihnen darüber Auskunft geben. Sie können aber auch beim zuständigen Grundbuchamt nachfragen, wer die Eigentümerschaft der Liegenschaft ist. In vielen Kantonen geht das im Internet ganz rasch.
Meine bisherige Vermieterschaft hat das Haus verkauft. Muss ich jetzt mit einer Mietzinserhöhung rechnen?
Die neue Eigentümerschaft kann Ihren Mietzins erhöhen, wenn sie auf dem investierten Geld keinen ausreichenden Ertrag erzielt. Sie muss diese Erhöhung aber auf den erstmöglichen Kündigungstermin ab dem Eigentumsübergang verlangen. Verpasst sie das, kann sie sich nicht mehr auf diesen Erhöhungsgrund berufen. Die Mietzinserhöhung können Sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Dort muss die neue Eigentümerschaft dann belegen, dass ihre Rendite nicht ausreicht. Soweit der ungenügende Ertrag auf einen übersetzten Kaufpreis zurückzuführen ist, wird die Mietzinserhöhung nicht zugelassen.
Mein betagter Vermieter hat das Haus seiner Tochter übertragen. Wer von beiden ist nun meine Vermieterschaft?
Das kommt darauf an. Oft übertragen ältere, private Eigentümer*innen ihr Haus bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Die Nachkommen sind dann die neuen Eigentümer*innen und übernehmen automatisch die ursprünglichen Mietverträge. Dann werden die Nachkommen die Vermieterschaft.
Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die alten Besitzer*innen die sogenannte Nutzniessung behalten, dann bleiben sie die Vermieterschaft, obwohl die Nachkommen die Eigentümer*innen sind. Das ist bei Anfechtungen von Kündigungen etc. von Bedeutung, weil man stets die Vermieterschaft einklagen muss.
Unserer Meinung nach müssen die Vermieterschaft Mieter*innen unaufgefordert informieren, wenn es einen Wechsel in der Vermieterschaft gibt.
Gut und schnell beraten
Hotline für Nicht-Mitglieder
An unserer Hotline beantworten Expert*innen mietrechtliche Fragen. Tel. 0900 900800 (CHF 4.40/Min.)
 
                                                    