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Mietzinsdepot / Kaution
Im Mietvertrag wird in der Regel ein Mietzinsdepot, auch Kaution genannt, vereinbart. Bei Wohnungen darf das Depot höchstens drei Monatsmieten betragen. Oft muss das Depot spätestens bei Mietantritt überwiesen werden.
- Das Sperrkonto für das Mietzinsdepot muss auf den Namen der Mieterschaft lauten
- Keine Mietkautionsversicherung abschliessen
- Depot sofort nach Auszug zurückverlangen
Mietzinsdepot nur auf Mietzinskautionskonto einzahlen
Das Depot muss auf ein Mietzinskautionskonto einbezahlt werden, das ausschliesslich auf den Namen der Mieterschaft lautet. Als Mieterschaft müssen Sie den Antrag zur Eröffnung des Mietkautionskontos unterzeichnen. Die Überweisung erfolgt durch einen speziellen Einzahlungsschein der Bank. Die Vermieterschaft kann nicht ohne die Zustimmung der Mieterschaft auf dieses Konto zugreifen. Während der Dauer des Mietverhältnisses bleibt das Konto also für beide Seiten gesperrt. Solange die Vermieterschaft kein solches Sperrkonto eingerichtet hat, muss die Mieterschaft die Kaution nicht bezahlen. Eine Barbezahlung oder Überweisung auf das private Konto der Vermieterschaft darf die Mieterschaft ablehnen.
Leider landet das Mietzinsdepot immer wieder auf privaten Konten der Vermieterschaft. Verlangen Sie in diesem Fall von der Vermieterschaft, dass sie Ihr Depot unverzüglich auf einem Mietzinskautionskonto korrekt anlegt. Wenn Sie damit erfolglos bleiben, lassen Sie sich vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.
Vorsicht bei Mietkautionsversicherungen
Immer häufiger bieten Banken und Versicherungen sogenannte Mietkautionsversicherungen an. Anstelle des Depots muss die Mieterschaft eine jährliche Prämie an die Bank oder Versicherung überweisen. Diese begleicht im Schadenfall die Rechnung der Vermieterschaft, verlangt dann aber von den Versicherten das Geld umgehend wieder zurück. Die Mieterkautionsversicherung ist keine Haftpflichtversicherung.
Der Mieterinnen- und Mieterverband rät vom Abschluss von Mietkautionsversicherungen ab. Versuchen Sie ein privates Darlehen aufzunehmen, wenn Ihnen das nötige Geld für das Depot fehlt. Das Depot muss Ihnen am Ende des Mietverhältnisses mit Zinsen wieder zurückerstattet werden. Dies ist bei Prämien für eine Mietkautionsversicherung nicht der Fall. Sie können beim Mieterinnen- und Mieterverband auch eine spezielle Haftpflichtversicherung für Mietschäden abschliessen.
Die Rückzahlung des Mietzinsdepots
Ist das Depot korrekt auf einem Sperrkonto hinterlegt, können Sie die Rückerstattung des Depots erst nach dem Auszug aus Ihrer Wohnung verlangen. Der Mieterinnen- und Mieterverband hilft Ihnen, wenn das Depot nicht richtig angelegt worden ist, oder die Auszahlung des Mietzinsdepots verlangt werden muss. (Weitere Informationen: Schlussrechnung & Depotrückgabe)
Tipps aus dem Alltag
Kann ich bestimmen, auf welcher Bank das Mietzinsdepot angelegt wird?
Nein, ausser der betreffende Kanton hat eine entsprechende Vorschrift erlassen. Die Deutschschweizer Kantone haben das aber nicht getan.
Ist der Zins auf dem Mietzinsdepot gesperrt, oder kann ich frei darüber verfügen?
Nach Ansicht des Mieterinnen- und Mieterverbands ist der Zins nicht gesperrt. Somit könnten Sie frei darüber verfügen. Die Geschäftsbedingungen der Banken sind diesbezüglich aber unterschiedlich. Viele Banken betrachten den Zins ebenfalls als gesperrt. Ein Gerichtsurteil zu dieser Frage ist nicht bekannt und ein Rechtsstreit darüber lohnt sich kaum.
Anlage nicht auf Sperrkonto
Was kann ich tun, wenn die Vermieterschaft mein Mietzinsdepot nicht auf einem Sperrkonto anlegt, das auf meinen Namen lautet?
Dann handelt die Vermieterschaft nicht gesetzeskonform. Als Mieterschaft können Sie in diesem Fall jederzeit die Anlage auf ein gesetzeskonformes Sperrkonto verlangen. Kommt die Vermieterschaft dem nicht nach, können Sie das bereits bezahlte Depot mit laufenden Mietzinsen verrechnen. Lassen Sie sich zuvor aber genau vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) beraten. Denn Sie müssen dabei gewisse Formalitäten einhalten, sonst erhalten Sie plötzlich eine Kündigung. Ist das Depot auch bei Ihrem Auszug noch nicht auf einem Sperrkonto angelegt, hat es die Vermieterschaft ohne Wenn und Aber zurückzuerstatten, einschliesslich Zins. Er kann das Depot in diesem Fall nicht mit allfälligen Gegenansprüchen verrechnen.
Lohnt sich der Abschluss einer Mietkautionsversicherung?
Solche Versicherungen sind teuer, Sie zahlen dafür jährlich eine nicht unbeträchtliche Gebühr. Auf einem normalen Kautionskonto erhalten Sie hingegen Zins und am Ende die Einlage wieder zurück. Wenn Sie das Geld für die Eröffnung eines normalen Kautionskontos aufbringen können, empfiehlt sich der Abschluss einer Kautionsversicherung nicht. Verfügen Sie hingegen nicht über das erforderliche Geld, bleibt Ihnen oft nichts anderes übrig, als eine Kautionsversicherung abzuschliessen.
Riskiere ich die Kündigung, wenn das Mietzinsdepot nicht eingezahlt ist?
An sich nicht. Das Gesetz sieht zwar bei Mietzins- und Nebenkostenausständen eine kurzfristige Kündigung vor, nicht aber im Fall eines Zahlungsverzugs beim Depot. Falls Sie eine Wohnung noch nicht bezogen haben, kann Ihnen die Vermieterschaft den Einzug jedoch verweigern, wenn Sie das Depot noch nicht hinterlegt haben. Voraussetzung ist allerdings, dass das Depot gemäss Mietvertrag vor Mietbeginn hätte hinterlegt werden müssen.
Konkurs der Vermieterschaft Ⅰ (Depot nicht korrekt angelegt)
Die Vermieterschaft hat mein Depot nicht auf einem Sperrkonto angelegt, wie das Gesetz es verlangt. Nun ist sie in Konkurs gefallen. Verliere ich nun mein Depot?
Ja, das ist zu befürchten. Ihr Depot fällt in die Konkursmasse. Sie haben lediglich eine Forderung gegen die Konkursmasse, die jedoch meist wertlos ist, da nicht genügend Geld zu deren Deckung vorhanden ist. Um solche Fälle zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass das Depot auf einem Sperrkonto angelegt wird, das auf den Namen der Mieterschaft lautet.
Konkurs der Vermieterschaft Ⅱ (Depot korrekt angelegt)
Verliere ich das Mietzinsdepot, wenn meine Vermieterschaft in Konkurs fällt?
Nein! Wenn das Depot gesetzeskonform auf einem Sperrkonto angelegt wurde, ist es vom Konkurs nicht betroffen. Denn in diesem Fall gehört das Geld nach wie vor Ihnen. Es ist nur eingefroren.
Depot wird nicht ausbezahlt
Was kann ich tun, wenn die Vermieterschaft nach dem Auszug unberechtigterweise das Mietzinsdepot nicht frei gibt?
Sie haben zwei Möglichkeiten: Entweder Sie leiten bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren ein. Oder Sie warten ein Jahr ab. Ein Jahr nach dem Auszug muss Ihnen die Bank das Depot nämlich auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft herausgeben, wenn diese bis dann keine rechtlichen Schritte gegen Sie eingeleitet hat.
Gut und schnell beraten
Hotline für Nicht-Mitglieder
An unserer Hotline beantworten Expert*innen mietrechtliche Fragen. Tel. 0900 900800 (CHF 4.40/Min.)
 
                                                    