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Mietzinssenkung und Referenzzinssatz
Der Referenzzinssatz wirkt sich auf die Mietzinse aus. Sinkt er, haben Mieter*innen in vielen Fällen eine Senkung zugute. Wichtig ist, den eigenen Anspruch zu überprüfen.
- Mietzinssenkung formell und rechnerisch überprüfen
- Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft stellen
- Wenn nötig Herabsetzungsbegehren an die Schlichtungsbehörde einreichen
Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Der Mietzins ist an den Referenzzinssatz gekoppelt. Sinkt der Referenzzins um 0.25% haben Sie als Mieterschaft grundsätzlich einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Als Mieter*in müssen Sie dafür aber selber aktiv werden. Folgende vier Schritte müssen Sie beachten:
 
- 1. Schritt: Mietzins überprüfen
- 2. Schritt: Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft stellen
- 3. Schritt: Antwort abwarten und prüfen
- 4. Schritt: Herabsetzungsbegehren an die Schlichtungsbehörde einreichen (Frist nicht verpassen)
Haben Sie Anspruch auf eine Mietreduktion? Mit dem Mietzinsrechner des Mieterinnen- und Mieterverbands können Sie mit wenigen Klicks überprüfen, ob Sie einen Senkungsanspruch haben.
1. Schritt: Überprüfen Sie Ihren Anspruch auf eine Mietzinssenkung
Viele Vermieterschaften senken den Mietzins nicht von sich aus. Als Mieterschaft müssen Sie deshalb selber aktiv werden. Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross Ihr Anspruch ist. Basiert Ihr Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz (siehe Tabelle) zu.
Senkungsansprüche (Beispiele)
| Der aktuelle Mietzins beruht auf einem Zinssatz von | 1.75% | 2.00% | 2.25% | 
| Mietzinssenkung auf aktuellen Referenzzins von 1.5% | -2.91% | -5.66% | 8.26% | 
Achtung: Die Vermieterschaft kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Überprüfen Sie deshalb Ihren Mietzins immer, bevor Sie ein Herabsetzungsbegehren stellen.
Bei Mietzinsänderungen darf die Vermieterschaft immer auch einen Teil der Teuerung auf den Mietzins überwälzen, nämlich 40 Prozent. Doch was ist diese Teuerung eigentlich genau? Hier finden Sie die Antwort auf diese und weitere Fragen.
2. Schritt: Herabsetzungsbegehren an die Vermieterschaft stellen
Die Überprüfung Ihres Mietzinses hat einen Senkungsanspruch ergeben. Verlangen Sie von der Vermieterschaft schriftlich die Senkung des Nettomietzinses auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.
3. Schritt: Reaktion der Vermieterschaft abwarten und prüfen
Die Vermieterschaft muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Herabsetzungsbegehrens eine Antwort geben. Es kann sein, dass sie die Senkung nicht oder nur zum Teil weitergibt, weil sie den Senkungsanspruch mit der Teuerung und gesteigerten Betriebs- und Unterhaltskosten verrechnet oder andere Einwände (z.B. Mietzinsreserve/Vorbehalt und Orts- und Quartierüblichkeit) vorbringt. Allenfalls ist es dann sinnvoll, von der Vermieterschaft noch weitere Unterlagen zu verlangen, um die Einwände prüfen zu können. Lassen Sie sich dafür vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) beraten.
4. Schritt: Herabsetzungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde einreichen
Wenn Sie mit der Antwort der Vermieterschaft nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks ein Herabsetzungsbegehren einreichen. Auch wenn die Vermieterschaft auf Ihr Herabsetzungsbegehren nicht antwortet, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Herabsetzungsbegehren stellen. Dieses müssen Sie spätestens 60 Tage ab Versand des ursprünglichen Herabsetzungsbegehrens an Ihre Vermieterschaft abschicken.
Der Leitzins und der hypothekarische Referenzzinssatz sind zwei unterschiedliche Kennzahlen:
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	Der Leitzins dient der Steuerung geldpolitischer Massnahmen und wird von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) definiert. Er gilt als Basis für weitere Zinssätze und beeinflusst somit, zu welchen Bedingungen bzw. zu welchen Prozentsätzen private Personen, Unternehmen und der Staat Kredite aufnehmen können. 
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	Der hypothekarische Referenzzinssatz stützt sich auf den hypothekarischen Durchschnittszinssatz der Banken und wird jeweils auf den nächsten Viertelprozentwert gerundet. 
Den aktuellen Leitzins finden Sie immer hier bei der Schweizerischen Nationalbank, den aktuell gültigen Referenzzinssatz unter mietrecht.ch.
Massgebend für die Anpassung der Mieten in einem laufenden Mietverhältnis in der Schweiz ist nicht der Leitzinssatz, sondern der hypothekarische Referenzzinssatz.
Regionale Besonderheiten
Regional unterschiedliche Praxis der Schlichtungsbehörden
Grundsätzlich muss die Vermieterschaft bei Mietzinsänderungen die allgemeine Kostensteigerung anhand einer Vergleichsrechnung belegen. Weil das sehr aufwändig ist, verwenden die Schlichtungsbehörden häufig trotzdem Pauschalen. Ihre Praxis ist in den einzelnen Regionen der Deutschschweiz unterschiedlich. In vielen Kantonen rechnen sie mit einer Kostensteigerung von 0.5% pro Jahr. Gewisse Schlichtungsbehörden lassen auch eine Pauschale von 0.25% pro Jahr zu, ausser wenn belegt werden kann, dass diese Berechnungsweise im konkreten Fall nicht angezeigt ist. In den Kantonen St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden wird grundsätzlich mit 10% der Teuerung gerechnet.
Eine Rolle spielt mitunter, wie viele Kostenpositionen als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Werden nur Nebenkosten für Heizung und Warmwasser verlangt, wird die Steigerung der Unterhaltskosten höher veranschlagt, als wenn auf der Nebenkostenabrechnung auch die Umgebungspflege, die Hauswartung und der Liftservice erscheinen.
Die genauen Pauschalen finden sich in der «mietrechtspraxis»-Broschüre «Daten und Adressen zum Mietrecht» oder in den Angaben zu Ihrer Schlichtungsbehörde, die Sie über die Schlichtungsbehörden-Suche aufrufen können.
Baselland
Mieter*innen müssen die Gegenrechnung einer pauschalen allgemeinen Kostensteigerung nicht akzeptieren.
Basel-Stadt
Mieter*innen müssen die Gegenrechnung einer pauschalen allgemeinen Kostensteigerung nicht akzeptieren.
Zürich
Die Verrechnung einer Kostenpauschale von mehr als 0.5% pro Jahr erachtet der MV Zürich als überhöht und daher unzulässig. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, sich für weitere Schritte an uns zu wenden.
Habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung? Alles Wissenswerte in unseren Tipps.
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                                                                        Musterbrief - Herabsetzungbegehren an Vermieterschaft doc, 24.0 kB
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                                                                        Adressen und Praxis der Schlichtungsbehörden
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