Einzug

Steht der Einzug in eine neue Wohnung an? Was es dazu alles zu beachten gilt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Kündigen Sie Ihre Wohnung erst, wenn der neue Mietvertrag unterschrieben ist
  • Planen Sie Ihren Umzug und insbesondere die Wohnungsabgabe im Voraus
  • Vorsicht bei baulichen Veränderungen der Vormieterschaft

Den alten Mietvertrag kündigen

Kündigen Sie die alte Wohnung erst, wenn der neue Mietvertrag unterschrieben ist. Weitere Infos dazu lesen Sie unter Kündigung durch Mieter*innen. Wer ausserhalb der im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine ausziehen will, muss eine zahlungsfähige und zumutbare Nachmieterschaft stellen. Mehr dazu: Ausserterminlicher Auszug.

Vorbereitung der Wohnungsabgabe

Planen Sie den Umzug möglichst im Voraus und bereiten Sie sich gut auf die Wohnungsabgabe vor. Ist bei der  Abgabe mit Problemen zu rechnen, bieten die Wohnfachberater*innen des Mieterinnen- und Mieterverbands Unterstützung an. Nach der Wohnungsabgabe muss die Vermieterschaft die Schlussrechnung erstellen und die Ausbezahlung des Depots veranlassen. Oft dauert dies ein paar Tage oder gar Wochen. Lassen Sie sich bei Schwierigkeiten vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.

Merkblätter und Musterbriefe

Neuer Mietvertrag

Prüfen Sie einen neuen Mietvertrag genau, bevor Sie ihn unterzeichnen. Ist auch klar, wie viel die Nebenkosten effektiv ausmachen? Reichen die Akontozahlungen aus? Überweisen Sie das Mietzinsdepot unbedingt nur auf ein Sperrkonto, das die Vermieterschaft auf einer Bank eröffnet hat. Von Kautionsversicherungen rät der MV generell ab.

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Einrichtungen der Vormieterschaft

Achten Sie bei der Wohnungsübernahme unbedingt darauf, dass alle Schäden und Abnützungen im Protokoll aufgelistet sind, auch solche, die Sie nicht stören! Für Schäden, die nicht im Protokoll stehen, kann die Vermieterschaft Sie auch später noch verantwortlich machen. Teilen Sie der Vermieterschaft unbedingt auch nachträglich entdeckte Mängel (Kratzer, Hicke, etc.) sofort per eingeschriebenem Brief mit.

Vorsicht empfiehlt der Mieterinnen- und Mieterverband zudem bei Einrichtungen oder baulichen Veränderungen der Vormieterschaft an der Wohnung, wie z.B. bunt gestrichene Wände oder einer selbst eingebauten Waschmaschine. Teilen Sie der Vermieterschaft mit, wenn Sie Einrichtungen dieser Art nicht übernehmen wollen. Wenn Sie der Vormieterschaft Einrichtungsgegenstände abkaufen wollen, ist das verbindlich, solange der Preis nicht übertrieben ist.

Merkblätter und Musterbriefe

Zu teuren Anfangsmietzins anfechten

Erscheint Ihnen eine neue Wohnung als zu teuer, können Sie innert 30 Tagen nach Schlüsselübergabe den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Lassen Sie sich aber unbedingt vorgängig vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.

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Broschüre Auszug und Einzug

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Broschüre Problemlos zügeln

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Fragen aus dem Alltag rund um den Einzugstermin

Wann kann ich in eine neue Wohnung einziehen?

Am ersten Tag der Mietdauer. Wenn Sie eine Wohnung ab April gemietet haben, also am 1. April. Ist dieser ein Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich der Einzugstermin allerdings auf den nächsten Werktag. Heutzutage geht man davon aus, dass das auch für Samstage gilt. In gegenseitiger Absprache kann man den Einzugszeitpunkt natürlich beliebig verschieben.

Darf man auch am Sonntag zügeln?

Ja, grundsätzlich darf man. Es gibt kein generelles Verbot, an Sonn- und Feiertagen umzuziehen. Allerdings sollte man auf die anderen Mieter*innen im Haus Rücksicht nehmen. Mit einem lauten Möbeltransport am frühen Sonntagmorgen oder an Heiligabend kann man es sich leicht mit der neuen Nachbarschaft verscherzen.

Was tun, wenn die Wohnung am Einzugstermin noch nicht bezugsbereit ist?

In diesem Fall können Sie der Vermieterschaft eine Frist von einigen Tagen ansetzen und dann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn die Wohnung noch immer nicht bezogen werden kann. Aber aufgepasst: Das Rücktrittsrecht haben Sie nur, wenn das Wohnen in den betreffenden Räumlichkeiten wirklich unmöglich oder unzumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, sondern die Benutzung des Mietobjekts einfach nur beeinträchtigt, haben Sie bloss Anspruch auf eine Mietzinsreduktion und allenfalls Schadenersatz.

Die meisten Mieter*innen sind daran jedoch nicht interessiert, da sie auf das betreffende Mietobjekt angewiesen sind. In diesem Fall können sie am Mietvertrag festhalten. Den Mietzins schulden sie dann aber erst vom Zeitpunkt an, in dem ein Einzug möglich ist.

Sowohl bei einem Rücktritt vom Vertrag als auch bei einem unfreiwilligen späteren Einzug schuldet die Vermieterschaft vollen Schadenersatz. Unter Umständen muss sie also für Hotelübernachtungen und die Einlagerung von Möbeln aufkommen. Aus Beweisgründen ist es wichtig, dass Sie in einem eingeschriebenen Brief an die Vermieterschaft festhalten, dass Sie einziehen wollten und nicht konnten.

Ab wann zahle ich Mietzins, wenn ich verspätet in eine Wohnung einziehe?

Ziehen Sie freiwillig erst nach Mietbeginn ein, schulden Sie von Anfang an den vollen Mietzins. War ein Einzug hingegen nicht rechtzeitig durch die Vermieterschaft ermöglicht, müssen Sie den Mietzins erst von der Bezugsbereitschaft an bezahlen. War die Wohnung eingeschränkt benutzbar, ist ein reduzierter Mietzins geschuldet.

Fragen aus dem Alltag zum Zustand der neuen Wohnung

Wie steht es bei Mietantritt mit geringfügigen Mängeln?

Bei Mietantritt gilt die Regelung von Art. 259 OR nicht, wonach kleine Ausbesserungen zulasten der Mieterschaft gehen. Die Vermieterschaft muss der Mieterschaft das Mietobjekt ohne jeglichen Mangel übergeben, sei dieser auch noch so geringfügig. Da dies in Wirklichkeit natürlich nicht immer der Fall ist, erstellen Sie als Mieterschaft in den ersten 10 bis 14 Tagen nach dem Einzug eine Mängelliste, die auch kleine Schäden enthält. Sonst riskieren Sie, beim Auszug für diese aufkommen zu müssen.

Kann ich verlangen, dass die Wände beim Einzug neu gestrichen werden?

Bei Mietbeginn haben Sie als Mieterschaft zwar Anspruch auf eine Wohnung ohne Mängel. Dabei stellt sich jedoch die Frage, was als Mangel gilt. Grundsätzlich liegt dann ein Mangel vor, wenn das Mietobjekt nicht den Zustand aufweist, den Sie erwarten können. Wenn Ihnen die Vermieterschaft ausdrücklich zugesichert hat, die Wohnung werde neu gestrichen, muss sie das also tun. Hat sie hingegen nichts Derartiges versprochen, gilt der Grundsatz «wie gesehen, so gemietet». Das heisst, Sie haben bei Vertragsabschluss gesehen, dass die Wände etwas abgenutzt sind, und die Wohnung trotzdem gemietet. Also müssen Sie das akzeptieren. Irgendwo hat der Grundsatz «wie gesehen, so gemietet» aber seine Grenze. Wenn an den Wänden beispielsweise die Farbe abblättert, wenn sie schwarze Stellen aufweisen oder nach Zigarettenrauch riechen, ist die betreffende Wohnung nicht wirklich nutzbar. Damit müssen Sie auch ohne ausdrückliche Zusicherung nicht rechnen, also liegt ein Mangel vor. Da die Grenze zum Mangel nirgends eindeutig definiert ist, lassen Sie sich bei Vertragsabschluss am besten eine schriftliche Zusicherung geben, wenn es Ihnen wichtig ist, dass neu gestrichen wird.

Kann ich verlangen, dass eine neue Wohnung beim Einzug sauber ist?

Ja! Beim Einzug muss die Wohnung sauber sein. Ist sie das nicht, halten Sie das in einem eingeschriebenen Brief oder im Übernahmeprotokoll fest, und verlangen Sie von der Vermieterschaft eine Nachreinigung. Setzen Sie ihr dazu eine kurze, angemessene Frist. Kommt die Vermieterschaft der Forderung nicht nach, so können Sie selber reinigen lassen und der Vermieterschaft die Rechnung zustellen.

Teppich der Vormieterschaft

Sind wir verpflichtet den Teppich beim Auszug zu entfernen, wenn beim Einzug im Antrittsprotokoll vermerkt wurde: «Teppich von der Vormieterschaft verlegt»?

1988 hat das waadtländische Kantonsgericht zwar einmal entschieden, gestützt auf eine solche Bemerkung im Übernahmeprotokoll könne die Vermieterschaft von Ihnen nicht verlangen, den fraglichen Teppich zu entfernen. Dies wäre nur der Fall, wenn im Mietvertrag oder Protokoll  ausdrücklich stehen würde, Sie müssten das tun. Obwohl die Urteilsbegründung des Waadtländer Kantonsgerichts sehr überzeugt, hat sich diese Praxis aber nicht überall durchgesetzt. In vielen Deutschschweizer Kantonen könnte Ihre Vermieterschaft mit guten Erfolgsaussichten auf ihrem Standpunkt beharren. 

Schimmelbefall nach Einzug

Ich bin in eine feuchte Wohnung eingezogen. Auf den Wänden bildet sich Schimmelpilz. Meine Vermieterschaft sagt, ich hätte die Wohnung bei Vertragsabschluss so akzeptiert. Stimmt das?

Ihre Vermieterschaft befindet sich im Unrecht. Ihre Wohnung weist eindeutige Mängel auf, die sogar dann behoben werden müssen, wenn Sie sie bei Vertragsabschluss gekannt haben. Sie können als Druckmittel den Mietzins amtlich hinterlegen und haben eine Mietzinsreduktion zugute, bis die Mängel behoben sind.

Fehlender Telefonanschluss

Meine neue Wohnung hat keinen Telefonanschluss. Kann ich verlangen, dass die Vermieterschaft einen installieren lässt?

Nein, ausser die Vermieterschaft hat Ihnen bei Vertragsabschluss ausdrücklich einen Telefonanschluss zugesichert. Grundsätzlich gilt: Zugesichert ist die Wohnung in dem Zustand, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befunden hat. Ausser die Vermieterschaft macht ausdrücklich weitergehende Zusagen.

Defekter Telefonanschluss

Wer muss die Kosten tragen, wenn der Telefonanschluss beim Einzug in der Wohnung nicht richtig funktioniert?

Der Mieterinnen- und Mieterverband (MV) hat lange die Ansicht vertreten, die Vermieterschaft müsse für die Kosten der Elektrikfirma aufkommen. Denn wenn in einer Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags ein Telefonanschluss zu sehen ist, dürften Sie sich als künftige Mieterschaft darauf verlassen, dass dieser funktioniert. Diese Ansicht wird allerdings mehr und mehr in Frage gestellt. Immer häufiger geht man davon aus, einen Telefonanschluss funktionsfähig zu machen, gehöre zur individuellen Wohnungsausrüstung durch die Mieterschaft. Und dafür gibt es durchaus Argumente. Zum Anschluss des Telefons und anderer Fernmeldegeräte sind zunehmend individuelle Lösungen nötig. Die 0815-Steckdose, in die jedes Telefon passt, gehört weitgehend der Vergangenheit an. Beim Bezug einer neuen Wohnung können Sie nicht einfach davon ausgehen, dass die passenden Anschlüsse für Ihre Fernmeldegeräte vorhanden sind. Wenn grundlegende Zuleitungen in der Hauptverteilung des Hauses fehlen oder defekt sind, können Sie aber nach wie vor von der Vermieterschaft eine Behebung dieser Mängel verlangen.

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