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Anfangsmietzins
Ist der Anfangsmietzins im Mietvertrag zulässig oder könnte er überhöht sein? Und was kann ich tun, um den Mietzins überprüfen zu lassen?
- Erkundigen Sie sich bei der Vermieterschaft nach dem alten Mietzins
- Vermuten Sie, dass der Anfangsmietzins zu hoch sein könnte? Lassen Sie ihn vom Mieterinnen- und Mieterverband prüfen
- Sie haben 30 Tage ab Einzug in die neue Wohnung Zeit, um zu reagieren
Hohe Aufschläge beim Anfangsmietzins?
Vielerorts ist das Wohnungsangebot knapp. Vermieterschaften nutzen diese Situation nicht selten aus und erhöhen beim Mietwechsel den Mietzins erheblich, ohne wertvermehrende Investitionen an der Wohnung vorzunehmen. Ein so erhöhter Anfangsmietzins ist oft missbräuchlich. Als Mieterschaft können Sie sich dagegen rechtlich wehren. Lassen Sie sich vorgängig aber durch den Mieterinnen- und Mieterverband vor Ort beraten.
Auskunftspflicht der Vermieterschaft
Als Neumieterschaft steht Ihnen das Recht zu von der Vermieterschaft zu erfahren, wie viel Ihre Vorgänger*innen für die Wohnung bezahlt haben. Fragen Sie die Vermieterschaft oder allenfalls die Vormieterschaft möglichst noch vor dem Bezug der neuen Wohnung nach der Höhe des alten Mietzinses. In einigen Kantonen ist Nachfragen nicht nötig. Dort muss der Mietzins sowie die bisherigen Kostenstände (Referenzzins, LIK) auf einem Formular von Beginn weg offengelegt werden (siehe regionale Besonderheiten).
Wann kann der Anfangsmietzins angefochten werden?
- Wenn die Mieterschaft wegen Wohnungsknappheit oder persönlicher Notlage zum Abschluss des Mietvertrags gezwungen war oder,
- wenn der Mietzins gegenüber der Vormieterschaft um mehr als 10% erhöht worden ist, ohne dass die Wohnung saniert wurde und
- wenn zudem der Mietzins missbräuchlich ist. Missbräuchlich ist ein Mietzins, wenn mit der Wohnung eine zu hohe Rendite erzielt oder wenn die Wohnung teurer ist, als andere Wohnungen in vergleichbarem Zustand im Quartier (Orts- und Quartierüblichkeit). Scheuen Sie sich nicht, Ihre Nachbarschaft im Quartier zu fragen, wie viele diese für ihre Wohnungen bezahlen.
Ist die Anfechtung auch nach der Unterzeichnung des Mietvertrag möglich?
Die Überprüfung des Anfangsmietzinses ist auch dann noch möglich, wenn der Mietvertrag schon unterzeichnet wurde. Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag wird der festgelegte Mietzins noch nicht akzeptiert.
30-Tage-Frist nicht verpassen!
Den Anfangsmietzins können Sie bis 30 Tage nach Schlüsselübergabe bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Nach Ablauf dieser Frist gilt der im Mietvertrag festgesetzte Mietzins als akzeptiert und eine Reduktion ist nur noch möglich, wenn zum Beispiel der Referenzzinssatz sinkt. Es ist deshalb wichtig, dass Sie trotz Zügelstress sofort handeln.
Sich vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten lassen
Lassen Sie sich unbedingt vorgängig vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten, bevor Sie den Anfangsmietzins bei der Schlichtungsbehörde anfechten. So können Sie detailliert über die Chancen einer Anfechtung informiert werden. Wichtig ist, dass Sie sämtliche Unterlagen (Mietvertrag, amtliches Formular Anfangsmietzins) in die Beratung mitnehmen.
In einigen Kantonen (Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Luzern, Neuenburg, Waadt, Zug und Zürich) ist die Vermieterschaft verpflichtet, Mieter*innen bei Wohnungsknappheit den Anfangsmietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben. Neben dem bisherigen Mietzins muss dieses Formular die bisherigen Kostenstände (Referenzzinssatz, LIK) enthalten. Diese Mitteilung muss spätestens innert dreissig Tagen nach Übergabe der Wohnung erfolgen. Die Pflicht zur Mitteilung des Anfangsmietzinses mit einem Formular besteht erst, wenn die Leerwohnungsziffer einen bestimmten Prozentsatz unterschreitet (im Kanton Zürich z.B. Leerwohnungsziffer von weniger als 1,5%).
Fehlen im Formular der zuletzt gültige Referenzzinssatz oder der zuletzt gültige Teuerungswert, ist der vereinbarte Mietzins nicht gültig. Das bedeutet für Sie als Mieter*in:
- Sie sind nicht an die 30-Tage-Frist zur Anfechtung des Anfangsmietzinses gebunden.
- Sie können jederzeit bei der Schlichtungsbehörde oder dem Gericht beantragen, dass der Mietzins neu festgelegt wird (sogenannte «richterliche Lückenfüllung»).
Lassen Sie sich in diesem Fall für das weitere Vorgehen beim MV beraten.
Tipps aus dem Alltag
Kann ich den Mietzins schon zu Beginn des Mietverhältnisses anfechten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Mieterschaft den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Mietsache anfechten. Und zwar dann, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Sie mussten die Wohnung aufgrund einer persönlichen oder familiären Notlage unbedingt nehmen, in der betreffenden Gegend herrscht Wohnungsnot oder Ihr Mietzins ist mindestens 10 Prozent höher als derjenige der Vormieterschaft.
Kann bei einem Wechsel der Mieterschaft die Miete erhöht werden?
Das kommt oft vor, weil sich Mieter*innen bei Mietbeginn nicht so einfach gegen eine Mietzinserhöhung wehren können. Beim Abschluss eines Mietvertrags ist der Mietzins grundsätzlich Verhandlungssache. Das heisst, die Vermieterschaft kann Sie vor die Alternative stellen: Soviel kostet es, sonst lassen Sie es sein! Ganz uneingeschränkt gilt das aber nicht. Wenn der Mietzins gegenüber der Vormieterschaft um mindestens 10 Prozent erhöht wurde, wenn Sie die betreffende Wohnung aus einer persönlichen Notlage heraus mieten mussten oder wenn in der betreffenden Gegend Wohnungsnot herrscht, können Sie den Anfangsmietzins innert 30 Tagen seit Mietantritt bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Dann wird in aller Regel auf das orts- und quartierübliche Mietzinsniveau abgestellt.
Riskiere ich eine Kündigung, wenn ich den Anfangsmietzins anfechte?
Das kommt praktisch nie vor. Zudem sind Mieter*innen dagegen geschützt: Kündigungen, die während laufendem Anfechtungsverfahren ausgesprochen werden, sind missbräuchlich und werden vom Gericht aufgehoben. Wichtig: Mieter*innen müssen die Kündigung fristgerecht anfechten. Nur dann wird sie aufgehoben. Endet das Anfechtungsverfahren mit einem Urteil, das der Mieterschaft Recht gibt oder mit einer Einigung, besteht sogar ein dreijähriger Kündigungsschutz. Die Vermieterschaft kann dann nur wegen ausserordentlichen Gründen kündigen (z.B. bei Zahlungsverzug).
Kann ich auch als Untermieterschaft den Anfangsmietzins anfechten?
Ja. Für den Untermietvertrag gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Mietvertrag: Die Untermieterschaft kann gegen die Untervermieterschaft vorgehen und den Mietzins innert 30 Tagen ab Schlüsselübergabe des Zimmers/der Wohnung bei der Schlichtungsstelle wegen Missbräuchlichkeit anfechten.
In Kantonen, die das amtliche Formular für die Mitteilung des Anfangsmietzinses eingeführt haben, gilt diese Formvorschrift zwingend auch für die Untermietverträge.
Wie wird eine Senkung des Anfangsmietzinses berechnet?
Man rechnet anders als bei Anpassungen an den Referenzzins. Die Mieterschaft muss nachweisen, dass die Vermieterschaft zu viel verdient mit dem Mietzins. Das geht nicht ohne detaillierte Angaben zur Rendite (Anlagekosten, Mietzinseinnahmen, etc.). Erst im Anfechtungsverfahren kann die Vermieterschaft verpflichtet werden, diese Zahlen offen zu legen. Ist die Rendite zu hoch, wird die Miete gesenkt, bis der Gewinn der Vermieterschaft im zulässigen Bereich liegt. In krassen Fällen kann der neue Mietzins sogar unter denjenigen der Vormieterschaft fallen. Ist es nicht mehr möglich, eine Renditeberechnung zu erstellen, wird auf die Orts- und Quartierüblichkeit abgestützt.
In der Praxis ist es so, dass sich die Parteien oft bereits bei der Schlichtungsbehörde auf einen Mietzins einigen, ohne eine konkrete Berechnung vorzunehmen.
Senkungsanspruch auf Anfangsmiete
Wir bezahlen für unsere 4-Zimmer-Wohnung monatlich 1900 Franken. Können wir eine Mietzinsreduktion verlangen, wenn unsere Nachbarschaft in einer identischen Wohnung nur 1700 Franken bezahlt und die Vormieterschaft sogar nur 1580 Franken bezahlte?
Die Höhe des Mietzinses ist grundsätzlich Verhandlungssache und kann im Mietvertrag beliebig vereinbart werden. Wenn Sie den Anfangsmietzins nicht innert 30 Tagen seit Mietbeginn angefochten haben, können Sie nichts mehr machen. Dann gilt der Mietzins, der im Vertrag steht. Wenn der Referenzzinssatz sinkt, können Sie allerdings eine Herabsetzung Ihres Mietzinses verlangen. Dass Ihre Nachbar*innen für eine gleichwertige Wohnung weniger bezahlen, spielt rechtlich keine Rolle. Es gibt im Mietrecht kein Gleichbehandlungsgebot.
Begehe ich einen Vertragsbruch, wenn ich den Anfangsmietzins anfechte?
Nein. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Anfangsmietzins nach der Wohnungsübernahme angefochten werden kann. Zudem ist das Ziel der Anfechtung nicht, dass die Mieterschaft möglichst wenig bezahlen soll. Die Anfechtung richtet sich nur gegen missbräuchliche Mietzinse. Das sind Mietzinse, an denen die Vermieterschaft mehr verdient, als sie darf. Mit dem Mietzins soll nicht unbeschränkt Profit erzielt werden: Das Recht legt darum Obergrenzen fest. Besteht der Verdacht, dass die Vermieterschaft gegen diese Vorgaben verstösst, darf die Mieterschaft mit gutem Gewissen den Anfangsmietzins anfechten. Da dies später nicht mehr geht, hat man keine andere Wahl, als dies sofort in den ersten 30 Tagen nach Schlüsselübergabe zu tun.
Gut und schnell beraten
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