05.09.2025
Grobe Fehler des Appellationsgerichts bleiben ungeklärt
Im Fall Rainallee interpretiert das oberste Basler Gericht den Wohnschutz im Sinne von Rendite-Investoren, Spekulanten und auch der Baudirektorin, obwohl das Wohnschutzgesetz auf sanft-ökologische Sanierungen zielt und nicht auf Umwelt-feindliche Abbrüche. Deshalb gelangte der MV Basel ans Bundesgericht. Dieses verweigert nun aus formellen Gründen einen Entscheid. Es bleibt daher offen, ob das Appellationsgericht grobe Fehler gemacht hat.
Rendite-Investoren, Spekulanten und die Baudirektorin stören sich daran, dass das Wohnschutzgesetz sanft-ökologische Sanierungen den Umweltfeindlichen Abbrüchen vorziehen will. Das Kantonsgericht hat ihnen aber im Juni Recht gegeben und hat den Wohnschutz desavouiert. In seinem Entscheid vom 19. Juni hat das Gericht dabei nach Meinung des MV Basel grobe inhaltliche und formelle Fehler begangen.
Formelle Fehler des Appellationsgerichts
Formell fehlerhaft am Appellationsgerichtsentscheid ist nach Meinung des MV Basel, dass der Abbruchwillige Vermieter laut «Basler Zeitung» gar nicht mehr Eigentümer war und der neue Eigentümer andere Pläne hat, weshalb das Gericht gar nicht hätte entscheiden dürfen.
Materielle Fehler des Appellationsgerichts
Inhaltlich fehlerhaft ist der Entscheid nach Meinung des MV Basel 1891, weil das Appellations-gericht Abbrüche als Wohnschutz-konform betrachtet, obwohl Wohnschutz ja gerade doppelt so teure Neubauwohnungen verhindern will und stattdessen die bestehenden Wohnverhältnisse und die darin langjährig Wohnenden schützen will.
Ausserdem zielt der Wohnschutz aus Wohnschutz-Klimaschutz-Gründen auf sanft-ökologische Sanierungen, währenddem das Kantonsgericht Abbrüche und (Über-) Verdichtung als richtig be-trachtet, womit es ungefiltert die Argumentation der Grossinvestoren übernimmt.
Bundesgericht hält sich raus
Aus diesen Gründen gelangte der MV Basel 1891 ans Bundesgericht. Dieses ist im heute zuge-stellten Entscheid aus formalistischen Gründen darauf nicht eingetreten («Nichteintretens-entscheid»). Seine Begründung: Das Verbandsbeschwerderecht, welches dem MV Basel 1891 von Gesetzes wegen zusteht, gelte in diesem Fall nicht.
Korrektur auf kantonaler Ebene dringlich
Die unergründliche Weisheit des Bundesgerichts verhindert also, dass je rechtlich sau-ber in Lausanne geklärt wird, ob – trotz Wohnschutzgesetz – reihum weiter abgerissen und bezahlbarer Wohnraum vernichtet werden darf. Eine Korrektur im Sinn der Wohnbevölkerung, welche sich auf den Schutz des Wohnschutzgesetzes verlassen darf, ist somit aus Sicht des MV Basel 1891 noch dringlicher.
