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                        03.09.2025
Der Referenzzinssatz ist am 1. September 2025 auf 1.25% gesunken. Wenn Ihre bisherige Miete auf einem höheren Referenzzins basiert, könnten Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben. Aber Achtung: Sie müssen dafür vermutlich selber aktiv werden. Berechnen Sie Ihren allfälligen Senkungsanspruch mit unserem Rechner. Hier können Sie in 5 Minuten selbständig überprüfen, ob Sie Anspruch auf eine Senkung haben.
Mit unserem Mietzinsrechner können Sie schnell und einfach prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Senkung haben. Am Schluss bekommen Sie ein personalisiertes Schreiben, das Sie Ihrer Vermieterschaft schicken können. Die Mietzinsreduktion wird immer erst auf den nächsten Kündigungstermin wirksam.
Wenn Sie bei der letzten Referenzzinssenkung im März 2025 bereits eine Senkung beantragt haben und die Vermieterschaft Ihnen diese gewährt hat, ist das für die Berechnung Ihres jetzigen Senkungsanspruchs nicht relevant. Geben Sie im Mietzinsrechner als Grundlage für die Berechnung entweder den Mietzins aus dem Mietvertrag, die letzte Erhöhung oder den letzten Beschluss/Vergleich einer Schlichtungsbehörde/eines Gerichts ein.
Warum ist das wichtig (und zu Ihrem Vorteil)?
Es kommt vor, dass eine Vermieterschaft eine vergangene Mietzinssenkung falsch und damit zu Ihren Ungunsten berechnet hat. Diese Verfälschung würden Sie bei einer Berechnung mit diesen Zahlen «mitnehmen» – was sich für Sie in einem zu hohen Mietzins niederschlägt.
Ja, sofern Ihr Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,5 % oder höher basiert. Das ist sicher der Fall, wenn Sie zwischen März und September 2025 einen Mietvertrag abgeschlossen haben oder bereits eine Mietzinssenkung erhalten haben, als der Referenzzinssatz zuletzt im März 2025 gesenkt wurde. Prüfen Sie in jedem Fall Ihren Mietzins. Der Mieterinnen- und Mieterverband stellt dafür kostenlos einen Mietzinsrechner zur Verfügung, mit dem Sie in wenigen Minuten Ihren möglichen Anspruch auf eine Senkung berechnen können. Achtung: Die meisten Vermieter*innen senken den Mietzins nicht freiwillig, Sie müssen selbst aktiv werden und die Senkung schriftlich bei Ihrer Vermieterschaft einfordern.
Fordern Sie Ihre Vermieterschaft mit einem Brief, einem sogenannten Herabsetzungsbegehren auf, Ihren Mietzins infolge des gesunkenen Referenzzinssatzes zu senken. Ein solches Herabsetzungsbegehren lässt sich mit dem Mietzinsrechner einfach generieren. Schicken Sie das Herabsetzungsbegehren eingeschrieben ab. So können Sie im Streitfall das Zustelldatum beweisen.
Sie können das Herabsetzungsbegehren gleich nach Bekanntgabe der Senkung des Referenzzinssatzes der Vermieterschaft schicken und eine Senkung auf den nächsten Kündigungstermin verlangen. Der Kündigungstermin steht in Ihrem Mietvertrag. Das Herabsetzungsbegehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen. Auch die Kündigungsfrist ist in Ihrem Mietvertrag geregelt und beträgt in der Regel drei Monate. Wenn Sie die Frist verpassen, wird Ihr Herabsetzungsbegehren erst auf den übernächsten Kündigungstermin wirksam. Bis dahin bezahlen Sie «zu viel» Miete. Deshalb gilt das Motto: «Je früher desto besser».
Kündigt Ihnen die Vermieterschaft aus Rache, weil Sie eine Mietzinssenkung verlangen, dann wäre diese Kündigung missbräuchlich. Gegen eine solche Kündigung können Sie sich wehren, indem Sie diese bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Das müssen Sie innert 30 Tage nach Erhalt der Kündigung tun.
Der Referenzzinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypotheken in der Schweiz. Der Mietzins ist an den Referenzzinssatz gekoppelt. Sinkt der Referenzzins haben Mieter*innen grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung. Oft senken Vermieter*innen die Miete jedoch nicht von sich aus. Mieter*innen müssen deshalb selber aktiv werden.
Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie gross dieser ist. Anschliessend schicken Sie Ihrer Vermieterschaft einen Brief mit dem Herabsetzungsbegehren. Am besten gleich jetzt!
Basiert Ihr Mietzins auf einem höheren als dem aktuellen Referenzzinssatz, steht Ihnen eine Senkung des Nettomietzinses um einen festen Prozentsatz zu. Achtung: Die Vermieterschaft kann die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung mit Ihrem Senkungsanspruch verrechnen. Überprüfen Sie deshalb Ihren Mietzins immer, bevor Sie ein Herabsetzungsbegehren stellen.
Unter mzr.mieterverband.ch/senkung bietet unser Mietzinsrechner eine schnelle und einfache Prüfung. Am Schluss bekommen Sie ein personalisiertes Schreiben, das Sie Ihrer Vermieterschaft eingeschrieben schicken können. Die Mietzinsreduktion wird immer erst auf den nächsten Kündigungstermin wirksam.
Wenn Ihre Miete gesenkt wird, sollten Sie prüfen, ob der neue Mietzins richtig berechnet ist. Wenn Sie mit der Antwort der Vermieterschaft nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen ab Erhalt der Antwort bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks ein Herabsetzungsbegehren einreichen. Auch wenn die Vermieterschaft auf Ihr Herabsetzungsbegehren nicht antwortet, können Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Herabsetzungsbegehren stellen. Dieses müssen Sie spätestens 60 Tage ab Versand des ursprünglichen Herabsetzungsbegehrens an Ihre Vermieterschaft abschicken. Das Verfahren ist kostenlos. Lassen Sie sich dafür vom Mieterinnen- und Mieterverband beraten.
Dieser Mietzinsrechner rechnet basierend auf Ihren Eingaben und den Faktoren
die zulässige Veränderung Ihres Mietzinses aus und gibt eine automatisierte Einschätzung dazu ab, ob Ihre Mietzinsveränderung in einem akzeptablen Bereich liegt oder nicht.
Der Rechner ist zum Beispiel nicht geeignet, wenn:
Es gibt weitere mietrechtliche Faktoren, die nicht in die Berechnung miteinbezogen werden.
zum vollständigen Disclaimer und Haftungsauschluss
Datenschutz
Der Mietzinsrechner wertet Ihre Angaben zu Ihrem Mietzins aus und das Resultat erhalten Sie umgehend per E-Mail. Sie können bei Bedarf einen personalisierten Brief generieren. Ihre E-Mail-Adresse verwenden wir, um Ihnen Informationen zu Ihrer Mietzinsanpassung zuzustellen und – mit Ihrem Einverständnis – für unseren Newsletter. Ihre Angaben zu Ihrem Mietverhältnis werden ausschliesslich für die Berechnung und – auf Wunsch – für die Erstellung von personalisierten Dokumenten verwendet.