Wohnungsabgabe & Protokoll

Das Wichtigste in Kürze
  • Nur einwandfreie Wohnungsprotokolle unterschreiben
  • Wohnungsabgabe spätestens einen Tag nach Ende des Mietverhältnisses
  • Bei Reinigungsinstituten auf eine «Abnahmegarantie» achten

Zeitpunkt der Wohnungsabgabe

Laut Gesetz müssen Mieter*innen eine Wohnung spätestens am letzten Tag der Mietdauer zur Geschäftszeit abgeben. Viele Mietverträge sehen aber vor, dass die Abgabe bis zum Mittag des darauf folgenden Tages möglich ist (also z.B. am 1. April bis um 12 Uhr, wenn das Mietverhältnis auf Ende März gekündigt ist). Fällt der Abgabetermin auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich laut Gesetz auf den nächsten Werktag. Dies gilt heute nach weitverbreiteter Auffassung auch für Samstage. Vereinbaren Sie mit der Vermieterschaft aber rechtzeitig den Termin für die Wohnungsabgabe. Mehr dazu siehe unten unter «Regionale Besonderheit».

Regionale Besonderheit
Kantone GL, GR, SZ, SH, ZG, ZH: Rückgabe der Wohnung auch am Folgetag möglich

Wann man eine Mietwohnung am Ende der Mietdauer spätestens abgeben muss, ist regional verschieden. Gemäss Gesetz ist eine Wohnung am letzten Tag der Mietdauer abzugeben. Das wäre am Letzten eines Monats, also beispielsweise am 31. März. Viele Mietverträge sehen jedoch in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen vor, dass die Abgabe erst am Folgetag mittags zu erfolgen hat, also beispielsweise am 1. April. In gewissen Kantonen ist diese Verschiebung sogar ortsüblich und gilt auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag (z.B. in den Kantonen Zürich, Glarus, Graubünden, Schwyz, Schaffhausen und Zug). Da es sich bei der Ortsüblichkeit um ungeschriebenes Recht handelt, empfiehlt sich immer eine Absprache mit der Vermieterschaft.

Fällt der Abgabetermin auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, kommt Artikel 78 OR zur Anwendung. Danach verschiebt sich die Abgabe auf den nächsten Werktag. Obwohl das nicht ausdrücklich im Gesetz steht, geht man heutzutage im Allgemeinen sogar davon aus, dass das auch für Samstage gilt.

Aufgepasst beim Wohnungsprotokoll

Bei der Wohnungsabgabe füllt die Vermieterschaft ein Wohnungsprotokoll aus. In diesem Protokoll werden die Beschädigungen und Mängel in der Wohnung notiert. Gleichzeitig wird festgestellt, welche dieser Schäden die ausziehende Mieterschaft bezahlen soll. Lesen Sie das Protokoll gründlich durch und unterschreiben Sie es nur, wenn Sie damit einverstanden sind. Es gibt keine Pflicht, das Protokoll zu unterschreiben. Mit einer Unterschrift unter das Protokoll akzeptieren Sie die Schäden und müssen diese bezahlen. Die Schlüsselabgabe sollten Sie sich von der Vermieterschaft schriftlich bestätigen lassen, auch wenn sie auf ein Protokoll verzichtet.

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Bei Unsicherheiten Wohnungsexpert*innen beiziehen

Rechnen Sie mit Schwierigkeiten bei der Wohnungsabgabe? Dann lassen Sie sich durch die Wohnungsexpert*innen des Mieterinnen- und Mieterverbands (MV) unterstützen. Melden Sie sich frühzeitig beim MV Ihrer Region, wenn Sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten. 

Für welche Schäden müssen Mieter*innen aufkommen?

  • Übermässige Abnutzung: Die Mieterschaft haftet nur für Schäden, die durch übermässige Abnutzung entstanden sind. Zudem muss sie nicht die gesamten Reparaturkosten übernehmen, sondern nur den Zeitwert:  Die Abgrenzung zwischen normaler und übermässiger Abnützung ist nicht immer einfach. Als Faustregel gilt: Überall, wo man sich sagen muss «da ist mir ein kleines Malheur passiert», beginnt die übermässige Abnützung.
  • Grössere Beschädigungen sollte eine Fachperson reparieren. Überlassen Sie den Reparaturauftrag der Vermieterschaft und klären Sie das Vorgehen für die Schadensbehebung schon vor der Wohnungsabgabe ab. Führen Reparaturen zu einer verspäteten Weitervermietung, haftet die Mieterschaft unter Umständen dafür. Beachten Sie auch die Bestimmungen Ihrer Haftpflichtversicherung.
  • Kleinreparaturen (Kleiner Unterhalt), für die es kein Fachwissen braucht, sowie der Ersatz von Kleinteilen (Duschschlauch, Kuchenblech etc.) muss die Mieterschaft selber vornehmen. Besorgen Sie die Ersatzteile im Fachhandel noch vor der Wohnungsabgabe. Gibt die Vermieterschaft Kleinreparaturen in Auftrag, kommt dies am Ende für die Mieterschaft meist teurer. 
  • Normale Abnutzung: Hierfür haftet nicht die Mieterschaft. Will die Vermieterschaft die Wohnung sanieren, kann die Mieterschaft darauf bestehen, dass sie erst nach der Wohnungsabgabe damit beginnt.
  • Spezialfall Nikotinablagerungen: Starker Nikotinbelag an Wänden und Decken erfordert oft einen speziellen Anstrich, einen sogenannten Isolierungsgrund oder eine Nikotinsperre. Diesen muss die ausziehende Mieterschaft auch dann bezahlen, wenn die Lebensdauer der Malerarbeiten (Dispersionsanstrich hat eine Lebensdauer von 8 Jahren) bereits abgelaufen ist. In diesem Fall muss die Mieterschaft nur die Zusatzkosten für die Nikotinsperre berappen. Alle anderen Malerarbeiten, auch fürs Abdecken, bezahlt die Vermieterschaft, wenn die Lebensdauer abgelaufen ist.

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Broschüre Mängel an der Mietsache

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Formular Abnahmeprotokoll/Mängelliste (Set)

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Was ist bei der Reinigung zu beachten?

Die Wohnung muss gut gereinigt zurückgegeben werden. Vereinbaren Sie unbedingt eine sogenannte «Abnahmegarantie», wenn Sie ein Reinigungsinstitut damit beauftragen. Das Reinigungsinstitut muss dann eine Gratis-Nachreinigung vornehmen, wenn Ihre Vermieterschaft noch schmutzige Stellen findet. Da die Nachreinigungen sofort erledigt werden müssen, sollte bei der Wohnungsabgabe jemand vom Putzinstitut dabei sein.

Regionale Besonderheit
Nordwest-Schweiz: Wohnung in besenreinem Zustand abgeben

In der Nordwestschweiz sehen die meisten Mietverträge vor, dass die Mieterschaft nur «besenrein» putzen und dafür eine Reinigungspauschale von Fr. 6.– pro Quadratmeter bezahlen muss. Grössere Liegenschaftsverwaltungen rücken in letzter Zeit jedoch zum Teil davon ab und schliessen Mietverträge ab, die bei Mietende eine gründliche Reinigung vorsehen. 

Das müssen Sie wissen
Wissenswertes zu Wohnungsabgabe & Protokoll

Wie läuft die Wohnungsabgabe ab? Was habe ich als Mieter*in für Pflichten? Fragen und Antworten dazu in unseren Miettipps. 

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