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Haustiere
Ob Hund, Katze oder ein Papagei: Haustiere haben für viele Mieter*innen grosse Bedeutung. Darf man sie aber ohne Weiteres in einer Mietwohnung halten?
- Tierhaltung kann im Mietvertrag eingeschränkt oder verboten werden
- Kleintiere sind immer erlaubt
- Mit einem Vertragszusatz lässt sich die Tierhaltung genauer regeln
Keine Bestimmungen im Mietvertrag
Enthält der Mietvertrag keine Bestimmungen über die Haustierhaltung, ist diese grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme gilt für aussergewöhnliche Arten mit hohem Stör- oder Gefährdungspotential wie etwa Papageien, Giftschlangen oder für Haustiere in grosser Zahl. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klagen Anlass, kann die Vermieterschaft aber in jedem Fall dessen Beseitigung verlangen. Normalerweise wird die Mieterschaft zuerst schriftlich gemahnt, bevor die Vermieterschaft die definitive Beseitigung des störenden Tiers verlangen kann.
Tierhaltung im Mietvertrag eingeschränkt oder verboten
Die meisten Mietverträge in der Schweiz lassen Haustiere nur mit Einwilligung der Vermieterschaft zu. Dabei stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die Vermieterschaft ihre Einwilligung verweigern darf. Gemäss der Rechtsprechung braucht es dazu keinen speziellen Grund, sondern sie kann die Tierhaltung nach Belieben verbieten. Eine genauere Regelung der Haustierhaltung findet sich meist auch in der Hausordnung. Wenn im Mietvertrag darauf verwiesen wird, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen verbindlichen Vertragsbestandteil.
Kleintiere in der Wohnung sind immer erlaubt
Erlaubt sind in jedem Fall unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche und Zierfische, unabhängig davon was im Mietvertrag steht. Dies, solange die Tiere nicht in grosser Zahl gehalten werden und nicht zu Klagen Anlass geben. Heutzutage setzt sich immer mehr die Auffassung durch, dies gelte auch für Katzen, solange sie die Wohnung nicht verlassen. Ob die natürlichen Bedürfnisse einer Katze dabei nicht missachtet werden, ist natürlich eine andere Frage. Sind für ein Aquarium Eingriffe in die Bausubstanz nötig, ist in jedem Fall die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen. Bei Zierfischen sollte sich die Mieterschaft zudem bei einer Privathaftpflichtversicherung für allfällige Wasserschäden versichern.
Verstösse gegen Verbot von Haustieren in der Wohnung
Wer sich nicht an ein Tierhaltungsverbot hält, riskiert die Kündigung durch die Vermieterschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Mieterschaft Haustiere hält, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen.
Behördliche Auflagen bei Wildtieren in der Wohnung
Gewisse Wildtiere dürfen nur mit einer Bewilligung des kantonalen Veterinäramts gehalten werden. Zudem ist die Haltung und Einfuhr vieler exotischer Tiere aus Artenschutzgründen verboten. Nähere Auskünfte und Merkblätter sind beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhältlich: www.blv.admin.ch
Nützlicher Vertragszusatz zur Haustierhaltung
Viele Vermieterschaften erlauben die Haustierhaltung deshalb nicht, weil die Rechte und Pflichten für die Tierhaltung nirgends genau geregelt sind. Dem lässt sich abhelfen, indem man einen Vertragszusatz für Haustiere abschliesst. Dieser wurde vom Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (www.iemt.ch) erarbeitet und berücksichtigt sowohl die Interessen von Vermieterschaft, Mieterschaft sowie das Bedürfnis der Tiere nach artgerechter Haltung. Schlagen Sie Ihrer Vermieterschaft diesen Vertragszusatz vor, wenn sie mit einer Erlaubnis zögert.
Tipps aus dem Alltag
Meine Kinder wünschen sich Meerschweinchen. Braucht es dazu die Zustimmung der Vermieterschaft, wenn es so im unserem Mietvertrag steht?
Meerschweinchen dürfen Sie auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft halten. Die Haltung von unproblematischen Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen, Wellensittichen und Kanarienvögeln ist in einer Mietwohnung auf jeden Fall erlaubt, was auch immer im Mietvertrag steht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie solche Tiere in grosser Zahl halten.
Mein Mietvertrag erlaubt die Tierhaltung nur mit Zustimmung der Vermieterschaft. Kann mir diese ihre Zustimmung ohne triftigen Grund verweigern?
Ja, gemäss Rechtsprechung der schweizerischen Gerichte kann eine Vermieterschaft ihre Zustimmung zur Tierhaltung in einem solchen Fall nach Belieben erteilen oder verweigern. Sie benötigt dazu keine besondere Begründung. Dies hat das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom Februar 1994 klargestellt. Im Jahr 2013 wurde dann allerdings ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine Vermieterschaft die Tierhaltung in einer Mietwohnung nicht ohne sachlichen Grund verbieten könne. Das gilt seither in Deutschland. Und es war nicht ganz auszuschliessen, dass sich die hiesigen Gerichte der höchstrichterlichen Auffassung aus unserem nördlichen Nachbarland anschliessen würden. Inzwischen ist diese Erwartung jedoch enttäuscht worden. Das Zürcher Obergericht hat im Juni 2015 entschieden, eine Verweigerung der Zustimmung liege im freien Ermessen der Vermieterschaft. 
Zwar hat das Zürcher Obergericht nur im Kanton Zürich das Sagen. Erfahrungemäss hat seine Praxis aber grossen Einfluss auf die Rechtsprechung in der übrigen Schweiz.  
Darf mir die Vermieterschaft die Zustimmung zur Haltung einer Katze verweigern, wenn andere Mieter*innen im gleichen Haus Katzen haben?
Grundsätzlich ja. Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gleichbehandlungsgebot. Deshalb können Sie sich nicht darauf berufen, dass andere Mieter*innen Katzen haben. Vielleicht können Sie die Vermieterschaft damit aber trotzdem überzeugen. Denn Ungleichbehandlungen können zu schlechter Stimmung in einem Haus führen.
Ich habe seit drei Jahren einen Hund. Kann die Vermieterschaft nun verlangen, dass ich ihn weggebe weil der Mietvertrag die Heimtierhaltung verbietet?
Wenn die Vermieterschaft wusste, dass Sie einen Hund haben, spielt es keine Rolle, was im Mietvertrag steht. In diesem Fall geht man davon aus, dass sie Ihnen die Hundehaltung stillschweigend erlaubt hat.
In meinem Mietvertrag steht nichts von Heimtieren. Kann die Vermieterschaft trotzdem verlangen, dass ich meinen Hund weggebe?
Nein! Wenn sich im Mietvertrag keine Bestimmungen über die Tierhaltung finden, dürfen Sie grundsätzlich einen Hund haben. Die Vermieterschaft darf Ihnen dies nur dann verbieten, wenn der Hund im Einzelfall zu schweren und begründeten Klagen Anlass gibt. Auch dann muss sie Sie allerdings zuerst schriftlich mahnen, bevor sie die Entfernung des Hundes aus der Wohnung verlangt.
Ich habe eine Katze und bin in eine neue Wohnung eingezogen. Jetzt heisst es plötzlich, die Katze sei hier nicht erlaubt. Kann man mir die Katzenhaltung tatsächlich verbieten?
Ob Sie in einer Mietwohnung Tiere halten dürfen, hängt vom Mietvertrag ab. Enthält dieser keine Regelung dazu, ist dies grundsätzlich erlaubt. Eine Ausnahme gilt für Tiere mit hohem Stör- oder Gefährdungspotenzial, etwa Schlangen und Papageien. Diese dürfen Sie immer nur in Absprache mit der Vermieterschaft halten. Die meisten Mietverträge in der Schweiz sehen vor, dass die Tierhaltung nur mit Zustimmung der Vermieterschaft erlaubt ist. Auch in diesem Fall dürfen Sie jedoch ohne dessen Zustimmung unproblematische Kleintiere halten, sofern diese nicht zu zahlreich sind und zu keinen Klagen Anlass geben. Als Kleintiere, die in jedem Fall auch ohne Zustimmung der Vermieterschaft gehalten werden dürfen, gelten etwa Hamster, Meerschweinchen, Zwergmäuse und Zwergkaninchen. Katzen sind ein Grenzfall. Sofern sie die Wohnung nicht verlassen, sieht man sie neuerdings in der Regel auch als unproblematische Kleintiere an. Ob man von artgerechter Tierhaltung reden kann, wenn eine Katze die Wohnung nicht verlassen darf, ist allerdings eine offene Frage.
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