Wissenswertes rund um Untermiete und Gemeinsam Wohnen

Wer gemeinsam wohnt teilt nicht nur Wohnung und Mobiliar sondern auch Verantwortung. Alles Wissenswerte dazu in unseren Miettipps.

Solidarmiete und Familienwohnung

Muss ich ausstehende Mietzinse bezahlen, auch wenn ich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen bin?

Ja, wenn Sie den Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben, dann haften Sie solidarisch für den Mietzins. Das heisst, die Vermieterschaft kann wählen, bei wem von Ihnen beiden sie die ausstehenden Mietzinsen einfordern will. Dass Sie ausgezogen sind, ändert nichts daran. Sie können einen solchen Mietvertrag auch nicht allein kündigen, sondern nur gemeinsam. Ausser im Vertrag würde ausdrücklich stehen, jede Mitmieterschaft könne für sich allein kündigen.

Welche Sondervorschriften gelten für die Kündigung einer Familienwohnung?

Hat ein Ehepaar eine Wohnung als Familienwohnung gemietet, müssen beide Ehepartner*innen die Kündigung unterschreiben, auch wenn nur eine der Personen den Mietvertrag unterzeichnet hat. Fehlt die Unterschrift einer Person, kann sie nachgereicht werden. Dies muss allerdings vor Beginn der Kündigungsfrist geschehen. Sonst verschiebt sich die Wirksamkeit der Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.

Kündigt die Vermieterschaft eine Familienwohnung, muss er beiden Ehepartner*innen mit separater Post ein Kündigungsformular zustellen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Wichtig: In diesem Fall kann auch jede der beiden Ehepartner*innen die Kündigung anfechten.

Als Familienwohnung gilt eine Wohnung, in der ein Ehepaar mit oder ohne Kinder wohnt. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Familienwohnungen hingegen für unverheiratete Paare, selbst wenn sie Kinder haben. Hat ein eingetragenes oder Ehepaar mehr als eine Wohnung, gilt diejenige als Familienwohnung, in der sich das Familienleben hauptsächlich abspielt.

Kann ich einen fünfjährigen Solidarmietvertrag vorzeitig und einseitig kündigen?

Nein, allein können Sie den Vertrag nicht kündigen. Allenfalls können Sie mit Ihrem Ex-Partner zusammen den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen (Art. 266g OR). Wenn Sie und Ihr Ex-Partner den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben, müssen Sie auch beide die Kündigung unterzeichnen. Ob das Auseinandergehen Ihrer Partnerschaft als wichtiger Grund akzeptiert wird, ist allerdings Ermessenssache und hängt von den Umständen ab.

Entscheidend ist unter anderem, ob Sie mit dem Auseinandergehen Ihrer Beziehung rechnen mussten und ob es nicht fahrlässig war, im Wissen um dieses Risiko einen 5-jährigen Mietvertrag abzuschliessen. Denn voraussehbare Gründe und solche, die man selbst verschuldet hat, berechtigen nicht zu einer Kündigung gemäss Art. 266g OR.

Auch ohne wichtigen Grund das Mietverhältnis beenden können Sie und Ihr Ex-Partner jedoch, wenn Sie Nachmieter*innen stellen. Dann müssen Sie nicht einmal eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten. Um kein Risiko einzugehen, kündigen Sie am besten gemäss Art. 266g OR, suchen für alle Fälle aber trotzdem eine Nachmieterschaft.

In unserer WG zieht ein Mitglied aus. Die Vermieterschaft will uns einen neuen Mietvertrag ausstellen. Müssen wir den alten Vertrag kündigen?

Nein, das sollten Sie nicht tun! Denn dabei besteht ein Risiko. Die Vermieterschaft könnte nach Erhalt der Kündigung erklären, sie wolle mit den verbleibenden WG-Mitgliedern nun doch keinen neuen Vertrag abschliessen oder der Mietzins sei künftig höher. Um das zu vermeiden, sollten Sie versuchen, den gegenwärtigen Mietvertrag umzuschreiben.

Dazu sind die Unterschriften des ausziehenden und der verbleibenden WG-Mitglieder sowie der Vermieterschaft erforderlich. Ist die Vermieterschaft dazu nicht bereit, läuft der bisherige Vertrag weiter, solange er nicht gekündigt wird. Das ausscheidende WG-Mitglied bleibt grundsätzlich Mitmieterschaft mit allen Rechten und Pflichten, auch wenn es nicht mehr da wohnt.

Ich möchte aus meiner WG ausziehen. Nun weigern sich die anderen Mitglieder, mich auf dem Mietvertrag zu entlassen. Was kann ich tun?

Da lässt sich leider wenig machen! Sofern Sie einen gemeinsamen Mietvertrag haben, können Sie diesen auch nur gemeinsam auflösen. Sie allein können nicht kündigen. Wenn Ihre Mitbewohner*innen nicht dazu bereit sind, eine Kündigung mit zu unterzeichnen oder in Absprache mit der Vermieterschaft zu einer Vertragsänderung Hand zu bieten, bleiben Sie sozusagen im bisherigen Mietvertrag «gefangen». Sie können zwar ausziehen, haften aber nach wie vor sogenannt solidarisch für Mietzins, Nebenkosten und andere Forderungen der Vermieterschaft. Das heisst, die Vermieterschaft kann ihr Geld bei Ihnen einfordern, wenn sie es von Ihren ehemaligen Wohngenoss*innen nicht erhält.

Wenn Sie aus der WG ausziehen, sind Ihre Wohngenoss*innen zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, spätestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu einer Auflösung des bisherigen Mietvertrags Hand zu bieten. Tun sie das nicht, könnten Sie gerichtlich gegen sie vorgehen. Dabei ist das Verfahren jedoch nicht kostenlos. Versuchen Sie also wenn immer möglich, sich mit ihnen im Gespräch zu einigen.

Ich wohne in einer WG. Kann ich eine Kündigung alleine anfechten?

Ja, diese Möglichkeit gibt es. Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid von Dezember 2014 fest, dass das Recht, sich einer missbräuchlichen Kündigung zu widersetzen, jeder Mitmieterschaft einzeln zustehe, d.h. dass eine Mitmieterschaft alleine die Kündigung anfechten kann. Wichtig zu wissen ist aber, dass in einem solchen Fall zusammen mit der Vermieterschaft gleichzeitig die Mitmieter*innen eingeklagt werden müssen. Am besten lässt man sich von einer Fachperson des Mieterinnen- und Mieterverbandes über das Vorgehen beraten.

Rechte und Pflichten in der Untermiete

Ich möchte ein Zimmer meiner Dreizimmerwohnung untervermieten. Die Untermieterschaft darf die Küche und das Bad mitbenützen. Wie viel darf ich für die Miete verlangen?

Das kommt auf die Grösse des Zimmers an. Wenn alle drei Zimmer etwa gleich gross sind, ist etwa von einem Drittel des Gesamtmietzinses auszugehen. Wenn jedoch zwischen den Zimmern grosse Flächenunterschiede bestehen, ist der Mietzins nach Quadratmetern zu berechnen. Ob Ihre Mietzinsberechnung angemessen ist, spielt allerdings nur dann eine Rolle, wenn die Hauptvermieterschaft darauf achtet. Laut Art. 262 OR kann sie die Zustimmung zur Untermiete verweigern, wenn die Bedingungen des Untermietvertrags missbräuchlich sind. Ist es der Vermieterschaft egal, zu welchen Bedingungen Sie untervermieten, ist die Festlegung des Untermietzinses ausschliesslich Verhandlungssache zwischen Ihnen und der Untermieterschaft.  

Welche Rechte hat die Hauseigentümerschaft gegenüber einer Untermieterschaft?

Eigentlich keine, da die Eigentümerschaft in keinem Vertragsverhältnis mit der Untermieterschaft steht. Als Hauptmieterischaft sind Sie gegenüber der Eigentümerschaft jedoch dafür verantwortlich, dass sich die Untermieterschaft an die nachbarliche Rücksichtspflicht sowie an die Pflicht zur sorgfältigen Nutzung hält. Richtet die Untermieterschaft beispielsweise einen Schaden an, kann die Eigentümerschaft von Ihnen Schadenersatz verlangen. Gemäss Art. 262 Abs 3 OR kann die Eigentümerschaft die Untermieterschaft sogar direkt zum korrekten Umgang mit der Mietsache anhalten.

Welche Rechtsform für eine WG?

Eine Wohngemeinschaft kann man rechtlich verschieden abstützen. Entweder unterzeichnen alle Mitbewohner*innen den Mietvertrag gemeinsam. Oder eine Person mietet die Wohnung und geht mit ihren Mitbewohner*innen je ein Untermietverhältnis ein. Die gemeinsame Vertragsunterzeichnung ist eine relativ unflexible Form. In diesem Fall ist es für eine einzelne Person nämlich schwierig, aus der WG auszuscheiden, da der gemeinsame Mietvertrag nur von allen Mitmieter*innen gemeinsam gekündigt werden kann. Einen Untermietvertrag kann jede beteiligte Person hingegen einzeln auflösen.

Handelt es sich um Untermiete, wenn ich zusammen mit meiner Lebenspartnerin als Paar in einer Mietwohnung lebe, den Mietvertrag aber allein unterzeichne?

Genau geregelt ist das nicht. Heutzutage geht man jedoch eher davon aus, dass es sich nicht um Untermiete handelt, sondern um ein Vertragsverhältnis eigener Art. Dies macht auch Sinn. Denn bei einem Untermietverhältnis hat die Vermieterschaft das Recht, den Untermietzins zu kennen. Wenn Sie als Paar zusammenleben, geht es sie jedoch nichts an, welche Beiträge Sie beide zum gemeinsamen Haushalt beisteuern. Das wäre ein Eingriff in Ihre Privatsphäre als Paar. 

Zustimmung der Vermieterschaft zur Untermiete

Kann mir die Vermieterschaft verbieten, meine Wohnung oder einzelne Zimmer davon unterzuvermieten?

Nein, generell verbieten kann sie Ihnen das nicht. Gemäss Gesetz benötigen Sie zur Untervermietung zwar die Zustimmung der Vermieterschaft. Diese darf ihre Zustimmung aber nur aus ganz bestimmten triftigen Gründen verweigern, die in Art. 262 OR aufgezählt sind. Zusätzlich zu den in dieser Gesetzesbestimmung erwähnten Verweigerungsgründen hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten, dass ein Untermietverhältnis befristet sein muss. Seine Dauer muss zwar nicht im Voraus feststehen. Es muss aber sicher sein, dass Sie als Hauptmieterschaft irgendwann wieder in die betreffende Wohnung zurückkehren werden. Sonst kann die Vermieterschaft ihre Zustimmung zur Untervermietung verweigern. 

Wie ist vorzugehen, wenn die Vermieterschaft die Untermiete verweigert?

Verweigert die Vermieterschaft die Zustimmung zu Unrecht, können Sie sich als Hauptmieterschaft an die Schlichtungsbehörde wenden.

Was kann ich tun, wenn die Vermieterschaft auf eine Anfrage betreffend Zustimmung zur Untermiete nicht antwortet?

Haken Sie bei der Vermieterschaft nochmals mit eingeschriebenem Brief nach. Reagiert sie wieder nicht, könnten Sie sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellen, sie habe der Untermiete stillschweigend zugestimmt. Wenn Sie vorsichtig sein wollen, gelangen Sie dann aber an die Schlichtungsbehörde. Bis die Verhandlung dort stattfindet, können Sie die Untermieterschaft jedenfalls einmal einziehen lassen.

Meine Vermieterschaft will mir nur eine befristete Zustimmung für eine Untermieterschaft erteilen. Kann sie das?

Eigentlich nicht! Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Vermieterschaft die Zustimmung zur Untermiete verweigern, wenn Sie ausziehen und nicht feststeht, dass Sie in die betreffende Wohnung zurückkehren. Denn Untermiete ist in der Regel als vorübergehende Lösung gedacht, nicht als Dauerzustand.

Auf einen genauen Zeitpunkt der Rückkehr darf Sie die Vermieterschaft aber nicht behaften. Somit ist eine Befristung ihrer Zustimmung grundsätzlich nicht zulässig. Lassen Sie sich vom MV beraten, was Sie am besten dagegen tun. Auf Dauer untervermieten dürfen Sie übrigens, wenn Sie nicht ausziehen und mit den Untermieter*innen zusammen eine WG bilden.

Während meinen Ferien lasse ich für zwei Wochen eine gute Bekannte meine Wohnung nutzen. Darf mir die Vermieterschaft das verbieten?

Nein, das darf sie nicht. Sofern Ihre Bekannte nichts für die Wohnungsbenutzung zahlt, ist sie keine Untermieterin, sondern ein Gast. Gäste in Ihre Wohnung aufzunehmen, ist ein Persönlichkeitsrecht, das keine Vermieterschaft einschränken kann. Das gilt auch, wenn Sie selber nicht da sind. Klar ist allerdings, dass sich die Gäste an die Hausordnung und die üblichen Rücksichtspflichten halten müssen. Wenn die Nachbarschaft durch die Gäste gestört wird, kann die Vermieterschaft einschreiten. Auch eine Überbelegung der Wohnung muss die Vermieterschaft nicht hinnehmen. Wo die Grenze zur Überbelegung liegt, ist allerdings Ermessenssache.

Kann mir die Vermieterschaft verbieten, meine*n Lebenspartner*in als Mitbewohner*in in meine Wohnung aufzunehmen?

Nein, grundsätzlich gehört es zu Ihren Persönlichkeitsrechten, mit jemandem zusammen zu wohnen. Das gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag steht, die betreffende Wohnung sei nur für eine einzige Person bestimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Wohnung überbelegt ist. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn statt einer Einzelperson ein Paar darin wohnt. Nicht verlangen können Sie allerdings, dass die Vermieterschaft Ihre*n Lebenspartner*in als Mitmieterschaft in den Mietvertrag aufnimmt.

Kündigung der Untermiete

Kann auch eine Untermieterschaft Mieterstreckung verlangen?

Wenn Sie als Hauptmieterschaft Ihrer Untermieterschaft kündigen, kann diese ganz normal die Kündigung als missbräuchlich anfechten und Mieterstreckung verlangen. Das Untermietverhältnis kann jedoch nicht über das Ende des Hauptmietverhältnisses hinaus erstreckt werden. Kündigt die Hauseigentümerschaft Ihnen als Hauptmieterschaft, und Sie wohnen selbst nicht auch in der betreffenden Wohnung, hat die Untermieterschaft schlechte Karten. Sie selbst kann in diesem Fall gegenüber der Eigentümerschaft nämlich keine Erstreckung verlangen, das müssten Sie als Hauptmieterschaft tun. Sie können aber keine Härte geltend machen, weil Sie persönlich nicht von der Kündigung betroffen sind. Folglich wird keine Erstreckung gewährt. Wurde ein Untermietverhältnis vor allem deshalb abgeschlossen, um das Erstreckungsrecht der Bewohner*innen einer Wohnung zu umgehen, muss Ihnen die zuständige Schlichtungsbehörde allerdings trotzdem ein Erstreckungsrecht gewähren.

Ich habe eine Untermieterschaft. Diese will die Wohnung selber übernehmen, wenn ich ausziehe. Hat sie als Untermieterschaft ein Vorzugsrecht?

Nein, wenn Sie Ihre Wohnung kündigen, geht von Gesetzes wegen auch das Untermietverhältnis zu Ende. Ihre Untermieterschaft kann sich als neue Mieterschaft bewerben. Ein Vorzugsrecht hat sie dabei aber nicht. Die Vermieterschaft darf die Wohnung auch jemand anderem vermieten. Aber reden Sie doch einmal mit der Vermieterschaft! Vielleicht ist sie ja dazu bereit, Ihre Untermieterschaft als neue Hauptmieterschaft zu akzeptieren.

Ich ziehe ausserterminlich aus einer WG aus, in der ich als Untermieterschaft gewohnt habe. Habe ich ebenfalls das Recht Nachmieter*innen zu stellen, wie in einer «normalen Wohnung»?

Ja, grundsätzlich gilt für alle Mietverhältnisse die gleiche Regel über den ausserterminlichen Auszug: Sie schulden den Mietzins bis zum nächsten regulären Kündigungstermin, ausser Sie können vorher eine zumutbare und zahlungsfähige Nachmieterschaft stellen. In einer WG sind an das Kriterium der Zumutbarkeit natürlich höhere Anforderungen zu stellen. Die vorgeschlagene Person muss zu den verbleibenden Wohngenoss*innen passen. Diese können jemanden mit der Begründung ablehnen, die «Chemie» stimme nicht. Wenn Sie mehrere Interessent*innen melden, z. B. fünf oder zehn, und die verbleibenden WG-Bewohnenden alle ablehnen, stimmt aber vermutlich nicht einfach die «Chemie» nicht. Dann liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass sie grundsätzlich keine Nachvermietung wollen. Und dann schulden Sie keinen Mietzins mehr. 

Airbnb

Ich möchte meine Wohnung auf Airbnb anbieten. Muss ich für jeden Gast extra die Vermieterschaft um Erlaubnis bitten?

Grundsätzlich ja. Sie können die Vermieterschaft jedoch auch um eine generelle Zustimmung zur Aufnahme von Gästen über Airbnb ersuchen. Die entscheidende Frage ist, ob sie ihre Zustimmung überhaupt erteilen wird. Bieten Sie Ihre Wohnung jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Vermieterschaft auf Airbnb an, sonst riskieren Sie unter Umständen eine Kündigung.

Kann mir die Vermieterschaft verbieten, meine Wohnung auf Airbnb anzubieten?

Ja, das kann sie. Beim Anbieten einer Wohnung über Airbnb handelt es sich rechtlich gesehen um Untermiete oder eine Nutzungsänderung. Ganz geklärt ist das noch nicht, es kommt auch auf die genauen Umstände an. Klar ist jedoch, dass Sie dafür die Zustimmung der Vermieterschaft benötigen. Und wenn es triftige Gründe dafür gibt, kann Ihnen die Vermieterschaft diese verweigern. Im Fall von Airbnb kann es durchaus triftige Verweigerungsgründe geben. Die Vermieterschaft kann sich beispielsweise auf den Standpunkt stellen, es sei den übrigen Hausbewohner*innen unwohl, wenn ständig andere Leute im Haus wohnen, die sie nicht kennen. Ebenfalls verweigern kann sie die Zustimmung, wenn Sie mit Airbnb einen Gewinn erzielen.