TV & Internet: Kabelanschluss stilllegen und Kosten sparen

Wenn Sie Ihren Kabelanschluss nicht mehr benötigen, etwa nach einem Wechsel zu Glasfaser, kann eine Plombierung unnötige Kosten vermeiden. Hier die wichtigsten Infos zu Gebühren und Vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Vermeiden, dass man zu viel bezahlt und Angebote vergleichen
  • Prüfen, ob Grundgebühr für Kabelanschluss über die Vermieterschaft läuft
  • Kabelanschluss kündigen, wenn er nicht mehr gebraucht wird

Warum lohnt sich eine Plombierung?

In vielen Mietwohnungen wird der Kabelanschluss über die Nebenkosten abgerechnet – oft ohne, dass Mieter*innen es bemerken. Wer den Anschluss nicht nutzt, sollte Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung prüfen. Eine Sperrung kann mehrere Hundert Franken pro Jahr einsparen.

Benötigen Sie den Kabelanschluss noch?

  • Ja, wenn Sie TV- und Internetprodukte nutzen, die darüber laufen, etwa von Quickline oder Sunrise (früher UPC).
  • Nein, wenn Ihr TV und Internet über Glasfaser funktionieren – dann können Sie den Kabelanschluss ohne Kosten stilllegen, da Betreiber laut Fernmeldegesetz keine Gebühren dafür verlangen dürfen.

So gehen Sie vor, um den Kabelanschluss bei der Vermieterschaft zu kündigen

  1. Vermieterschaft kontaktieren – Diese beauftragt in der Regel eine Fachperson für die Plombierung. Melden Sie sich schriftlich und senden Sie eine Kopie an den Kabelanbieter. Am besten per Einschreiben.
  2. Je nach Abrechnungsmethode weiter vorgehen:
    • Nebenkosten-Akonto: Nach der Stilllegung sollten Ihre Nebenkosten sinken. Nutzen Sie unser Kündigungsformular.
    • Pauschale Abrechnung: Fordern Sie spätestens zum nächsten Kündigungstermin die Aufhebung der Pauschale. Auch hierfür bieten wir einen Musterbrief an.
    • In der Nettomiete inbegriffen: Verwenden Sie das Formular für die pauschale Abrechnung und verlangen Sie eine Mietzinsreduktion von der Vermieterschaft.

Tipps aus dem Alltag

Darf ich gegen den Willen der Vermieterschaft eine Parabolantenne für den Fernsehempfang installieren?

Die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Informationsfreiheit verleiht auch Mieter*innen das Recht auf Empfang aller möglichen Fernsehkanäle. Solange sich die gewünschten Programme anderweitig empfangen lassen, haben sie deswegen aber kein Recht, gegen den Willen der Vermieterschaft eine Parabolantenne zu installieren. Das hat das Bundesgericht im März 2012 entschieden. Sein Entscheid gilt für fest installierte Antennen. Eine Satellitenschüssel auf einem beweglichen Ständer auf Ihren Balkon zu stellen, kann Ihnen die Vermieterschaft also kaum verbieten. Im Bereich schützenswerter Ortsbilder können übrigens die öffentlichen Bauvorschriften sichtbare Parabolantennen untersagen. Dann liegt es nicht in der Macht der Vermieterschaft, Ihnen eine solche zu erlauben.   

Kann ich von meiner Vermieterschaft verlangen, dass sie meine Wohnung ans Glasfasernetz anschliesst?

Ohne Zustimmung der Vermieterschaft kann der Netzbetreiber die Liegenschaft nicht ans Glasfasernetz anschliessen. Gemäss Art. 35a des Fernmeldegesetzes (FMG) muss sie diese Zustimmung aber erteilen, wenn Sie bereit sind, die Kosten dafür zu übernehmen. Vermutlich fallen allerdings gar keine Kosten an. Unmittelbar nach der Verlegung der Glasfaserkabel, dem sogenannten Rollout, erstellen die meisten Netzbetreiber die Anschlüsse kostenlos.

Besteht in der Liegenschaft bereits ein Hausanschluss, ist die Vermieterschaft gegenüber dem Netzbetreiber in der Regel vertraglich verpflichtet, die einzelnen Wohnungen auf Wunsch der Mieterschaften verkabeln zu lassen. Tut sie das nicht, können Sie sich an den Netzbetreiber wenden. Dieser wird der Vermieterschaft dann zur Erfüllung ihrer Pflicht auffordern. Auch dafür fallen normalerweise keine Kosten an. Die Netzbetreiber übernehmen die Installation, solange die Eigentümerschaft keine aufwändigen Sonderwünsche anbringt.

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